Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 572/2005 vom 15.07.2005

Krankenkassen dürfen Mitglieder abwerben

Krankenkassen dürfen Kunden anderer Kassen direkt anschreiben und für einen Wechsel werben. Das geht aus einem am 23. Mai 2005 vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz bekannt gegebenen Urteil hervor (Az.: L 1 ER 11/05 KR). Dabei ist es zulässig, die jeweils unterschiedlichen Beitragssätze zu nennen. In dem Rechtsstreit hatte die AOK Rheinland-Pfalz von der Innungs-Krankenkasse (IKK) Südwest die Unterlassung einer Werbemaßnahme bei verschiedenen Arbeitgebern der Region verlangt. In dem Fall hatte die IKK Arbeitgeber auf ihren günstigen Beitragssatz hingewiesen und eine Tabelle angehängt, die u.a. auch den Beitragssatz der AOK Rheinland-Pfalz auflistete.

In erster Instanz untersagte das Sozialgericht in Speyer der IKK Südwest diesen Beitragsvergleich, wenn nicht in gleicher Deutlichkeit auf Leistungsunterschiede hingewiesen würden. Das Landessozialgericht entschied im Beschwerdeverfahren zugunsten der IKK. Werbemaßnahmen von Krankenkassen seien zulässig, wenn keine unwahren oder irreführenden Aussagen gemacht würden. Dabei muss zwar auf mögliche Leistungsunterschiede hingewiesen werden, nicht jedoch auf Strukturunterschiede oder unterschiedliche Serviceangebote.

Az.: III/2 501

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