Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 88/2002 vom 05.02.2002

Kostenübernahme bei Früherkennung und Frühförderung

Mit dem Inkrafttreten des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) hat der Bundesgesetzgeber Regelungen für den Bereich der Früherkennung und Frühförderung erlassen, die auf eine Änderung der Zuständigkeit bei den Rehabilitationsträgern schließen lassen. So bestimmen § 30 Abs. 1 und 2 SGB IX umfassende Leistungspflichten der Krankenkassen zur Früherkennung und Frühförderung, die sämtliche Bedarfe, die der Sozialhilfeträger nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSGH abzudecken hat, miteinschließen. Für Leistungen des Sozialhilfeträgers bleibt danach nur im Hinblick auf Hilfesuchende Raum, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Da die maßgeblichen Änderungen zum 1.7.2001 in Kraft getreten sind, wäre die Zuständigkeit bzgl. der GKV-Versicherten - vorbehaltlich der Übergangsregelung des Art. 59 a SGB IX - zu diesem Zeitpunkt auf die Krankenkassen übergegangen.

Angesichts der Tatsache, daß die Krankenkassen bundesweit ihre in § 30 geregelte Zuständigkeit noch nicht anerkannt haben, und es andererseits Ziel ist, Zuständigkeitsstreitigkeiten nicht auf dem Rücken der Betroffenen auszutragen und diesen Rechtsunsicherheiten zu ersparen, haben die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen mit den Krankenkassenverbänden unter dem 17.1.2002 eine Rahmen-Vereinbarung zur vorläufigen Kostenübernahme für im Rahmen der Früherkennung und Frühförderung nach § 30 SGB IX zu erbringenden Leistungen abgeschlossen. Danach nehmen die Sozialhilfeträger ab dem 1.7.2001 weiterhin die Anträge auf Leistungen der interdisziplinären Frühförderung entgegen, entscheiden über die Leistungsgewährung und tragen vorläufig die anfallenden Kosten. Die Vereinbarung, die zunächst bis zum 30.6.2002 gilt, ist bei der Geschäftsstelle abrufbar.

Az.: III 853

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