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StGB NRW-Mitteilung 479/2001 vom 05.08.2001

Kostenüber- und -unterdeckungen im Friedhofsbereich

Nach der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalenderzeitraums innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. In diesem Zusammenhang haben in der letzten Zeit vermehrt Mitgliedskommunen die Frage an die Geschäftsstelle gerichtet, ob diese Regelung auch für den Bereich der Friedhofsgebühren gelte. Mitunter wird die Auffassung vertreten, bei den Friedhofsgebühren handele es sich um Gebühren mit einem einmaligen Charakter. Andere Gebühren, wie für die Abwasserbeseitigung oder die Straßenreinigung seien wiederkehrende Gebühren und hätten im Großen und Ganzen den gleichen Kreis der Gebührenzahler. Das etwa negative Betriebsergebnis im Friedhofsbereich könne nicht auf den zukünftigen Gebührenzahler umgelegt werden, weil dieser nicht zum entsprechenden Ergebnis beigetragen habe. Gleiches gelte auch für die positiven Abschlüsse. Daher sei die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG auf Friedhofsgebühren nicht anwendbar.

In diesem Zusammenhang kann zwar zu Recht darauf hingewiesen werden, daß bei den Bestattungsgebühren die Gebührenzahler der nachfolgenden Kalkulationsperiode in fast vollem Umfang andere Personen sind als die Gebührenzahler der vorausgehenden Kalkulationsperiode. Demgegenüber sind es insbesondere im Bereich Abfall- und Abwassergebühren dieselben Personen. Lediglich bei Zu- und Wegzügen kommt es zu Personenverschiedenheiten.

Mit der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG hat der Gesetzgeber jedoch bewußt eine Ausnahme vom Grundsatz der "Periodengerechtigkeit" gemacht. Es soll zukünftig ein Gebührenzahler nicht mehr geltend machen können, er zahle mit dem auf die nachfolgende Kalkulationsperiode übertragenen Defizit für eine frühere Kalkulationsperiode, die er gar nicht mitverantwortet habe. Auch die Kommentarliteratur (Schulte in Driehaus, KAG-Kommentar, Rnr. 113 b zu § 6) weist auf die Durchbrechung des Grundsatzes hin, wonach ein Benutzer Gebühren nur für solche Leistungen zu zahlen habe, die er im Veranlagungszeitraum in Anspruch genommen habe. Vor diesem Hintergrund sehen wir kein rechtliches Hindernis zur Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG hinsichtlich der Friedhofsgebühren. Auch die alte Regelung war nicht sonderlich gerecht, weil bei ihr die Defizite auf den allgemeinen Haushalt übertragen werden mußten.

Angesichts der Tatsache, daß die Regelung zur Übertragung von Defiziten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG nur eine Sollvorschrift ist (im Gegensatz zu der Mußvorschrift für Kostenüberdeckungen), kann sich eine Kommune mit entsprechender Begründung auch dafür entscheiden, Defizite dem allgemeinen Haushalt zuzuschlagen. Auf Grund der Mußvorschrift für Kostenüberdeckungen halten wir diese Regelung allerdings nicht für empfehlenswert.

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie sich der neu gefaßte § 6 Abs. 2 KAG auf die bei den meisten Kommunen geübte Praxis auswirkt, etwa Nutzungsgebühren bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer – also vielfach einem Zeitraum zwischen 25 und 40 Jahren – zu erheben. Die Beschränkungen des Kalkulationszeitraumes auf höchstens drei Jahre verbietet es u.E. nicht, den Zeitraum, für den die Gebühr festgesetzt wird, auch länger zu wählen, solange die Ermittlung des Gebührensatzes auf der Grundlage einer Datenbasis erfolgt, die nicht mehr als drei Jahre umfaßt.

Az.: IV/2-873-00

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