Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 319/2012 vom 20.06.2012

Kostenpflichtige Eintragung in Auskunftsregister

Die GVV-Kommunalversicherung weist als kommunaler Eigenschadenversicherer auf folgendes hin: In unverminderter Intensität bieten sich einzelne  Firmen — zurzeit insbesondere die „Gewerbeauskunft-Zentrale „GWE“ — den Kommunen und ihren Einrichtungen in unaufgefordert eingesandten Angebotsschreiben an, Registereintragungen oder auch eventuelle Korrekturen bestehender Daten für den Adressaten vorzunehmen. Dabei wird vom äußeren Erscheinungsbild und der Darstellungsweise der Eindruck erweckt, dass diese Eintragung kostenlos ist. Das Angebotsformular enthält z. B. in großer, hervorgehobener Schrift oberhalb der Unterschriftszeile die Aussage: „Rückantwort gebührenfrei per Fax bis…“.

Tatsächlich aber befindet sich im seitlich klein gedruckten Text zu ergänzenden allgemeinen Informationen in wenig transparenter Weise u. a. die Erklärung, dass der Adressat mit seiner Unterschrift den Auftrag zu einer entgeltlichen Eintragung mit zweijähriger Laufzeit des Vertrages zu einer monatlichen Gebühr von — zumeist — ca. 40 EUR zzgl. MwSt erteilt. Dies sind immerhin ca. 1.200 EUR für eine Leistung, die für den kommunalen Adressaten regelmäßig weder sinnvoll noch als entgeltlicher Auftrag überhaupt gewünscht ist. Die erste Rechnung versendet der Anbieter — wenig überraschend — erst in einem Zeitpunkt, zu welchem die eingeräumte 14-tägige Widerrufsfrist verstrichen  ist.

Die unseriös erscheinende Vorgehensweise solcher Firmen ist nicht nur Gegenstand zunehmender öffentlicher Diskussion, sondern  mittlerweile auch Gegenstand einzelner gerichtlicher Verfahren. Leider gibt es aus jüngster Zeit Urteile zweier Amtsgerichte aus dem Kölner Bereich, die trotz der Fragwürdigkeit der Werbemethode im Ergebnis die Wirksamkeit einer entgeltlichen Auftragsvergabe bestätigen. Es werden allerdings — z. T. auch mit unserer Unterstützung —  weitere Verfahren in anderen regionalen Bereichen initiiert, um eine anders lautende Entscheidungspraxis zu erreichen.

Das Ergebnis zur rechtlichen Wirksamkeit dieser Geschäfte bleibt  zurzeit also offen. Daher ist es zur vorsorglichen Schadenvermeidung, und um sich auch unnötigen Ärger in der Auseinandersetzung mit solchen Firmen zu ersparen, unbedingt ratsam, intern alle Abteilungen vor solchen vermeintlich harmlos erscheinenden Angeboten zu warnen und keine im Detail ungeprüften Aufträge zu erteilen. Vornehmlich werden gegenwärtig städtische Schulen, Kindergärten, Heime und Betriebe angeschrieben, bei denen man sich offenbar eine höhere Erfolgsaussicht zur Abgabe der Unterschrift verspricht — was unserer Erfahrung nach auch durchaus zutrifft.

Falls es zu einer — was die Entgeltlichkeit betrifft — unbeabsichtigten Beauftragung gekommen ist, sollten Sie zu allererst den Vertrag sowohl wegen Irrtums als auch wegen arglistiger Täuschung anfechten. Auch sollten Sie die Zahlung verweigern und uns den Sachverhalt zur versicherungsrechtlichen Prüfung übersenden. Wir können dann je nach Einzelfall entsprechende weitere Hinweise zur Erfolgsaussicht und zur Vermeidung eines drohenden Eigenschadens geben.

Der StGB NRW bittet um Beachtung, Information des Personals und ggf. Kontaktaufnahme mit der GVV-Kommunalversicherung.

Az.: I/1 013-00-1

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