Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 426/2006 vom 23.06.2006

Kostenfolgeabschätzung zum 2. Schulrechtsänderungsgesetz

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW haben die nachfolgend wiedergegebene Verfahrensvereinbarung über die Durchführung der Kostenfolgeabschätzung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum 2. Schulrechtsänderungsgesetz getroffen:

„Die kommunalen Spitzenverbände und das Ministerium für Schule und Weiterbildung vereinbaren die im Gesetz zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gemäß Art. 78 Abs. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Konnexitätsausführungsgesetz – KonnexAG) vorgesehene Kostenfolgeabschätzung unbeschadet unterschiedlicher Rechtsauffassungen zu deren Notwendigkeit, im Hinblick auf § 36 Abs. 2 des Gesetzentwurfs der Landesregierung – 2. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (2. Schulrechtsänderungsgesetz) gemeinsam durchzuführen. Es wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, die möglichst bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Konsens über das seitens des Ministeriums geplante Verfahren der Sprachstandsfeststellung erzielen soll. Weiterhin besteht Einvernehmen, auf dieser Grundlage das Kostenfolgeabschätzungsverfahren durchzuführen, wobei vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten der Kostenschätzung dies nicht bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erfolgen kann. Beide Seiten sind der Auffassung, dass eine Lösung auch über § 4 Abs. 5 KonnexAG erfolgen kann.

Davon unberührt sind die noch mit dem Ministerium für Generationen, Frauen, Familie und Integration zu verhandelnden Kosten der vorschulischen Sprachförderkurse, im Rahmen der in Vorbereitung befindlichen Novelle zum Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK).

Im Hinblick auf die Erweiterung der personalrechtlichen Befugnisse der Schulen im Rahmen der eigenverantwortlichen Schule gem. § 59 des Gesetzentwurfs besteht Konsens, dass die Kostenfolgeabschätzung nicht im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens, sondern bei der vorgesehenen sukzessiven Übertragung dieser Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgen.“

Az.: IV/2 209-1

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