Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 746/2003 vom 09.09.2003

Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 135 a BauGB ff.

Eine Vielzahl von Städten und Gemeinden hat bereits auf der Grundlage des § 8 a Abs. 5 BNatSchG eine Satzung über Kostenerstattungen im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen aufgrund der durch Bebauungspläne eröffneten Möglichkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft erlassen. Diese Rechtsgrundlage ist durch die Bestimmungen der §§ 135 a BauGB ff. ersetzt worden. Zugleich ist die entsprechende Regelung aus dem BNatSchG in das BauGB übertragen worden. Die Bestimmungen der §§ 135 a BauGB ff. gelten ab dem 01.01.1998.

Die Frage, ob die auf der Grundlage des BNatSchG erlassene Satzung weiter hin gilt, ist positiv zu beantworten. Satzungen, die auf der Grundlage des § 8 a Abs. 5 BNatSchG erlassen worden sind, gelten auch nach dem 01.01.1998 weiter, da § 135 c BauGB den Inhalt des § 8 a Abs. 5 BNatSchG unverändert übernommen hat und damit die Ermächtigungsgrundlage zum Satzungserlass weiterhin besteht. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Ziffer 4.9.6 des Einführungserlasses zum BauROG 1998 (MBl. NRW 1998, 414).

Az.: II/1 615-06

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