Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 156/2003 vom 21.01.2003

Kostenersatz nach § 10 KAG NRW

Zur Geltendmachung des Kostenersatzanspruches nach § 10 KAG NRW weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:

Für die Schnittstelle zwischen der privaten und der gemeindlichen Abwasseranlage sind die Regelungen in der Entwässerungssatzung der Städte und Gemeinden von maßgeblicher Bedeutung. Denn in der Entwässerungssatzung trifft die Gemeinde die in ihrem Organisationsermessen stehende Entscheidung, ob Grundstücks- und/ oder Hausanschlüsse zur gemeindlichen Abwasseranlage gehören oder nicht (vgl. § 2 der Muster-Entwässerungssatzung des StGB NRW, Mitt. StGB NRW 1995, Nr. 508, S. 317ff.). Diese Entscheidungs- und Regelungsbefugnis der Städte und Gemeinden findet sich unter anderem in § 10 Abs. 3 KAG NRW ausdrücklich wieder.

Im Rahmen ihres Organisationsermessen können die Städte und Gemeinden entscheiden, ob sie die Grundstücks- und Hausanschlüsse überhaupt nicht oder alle beide oder nur die Grundstücksanschlüsse zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmen. In der Praxis werden Grundstücksanschlüsse und Hausanschlüsse entweder überhaupt nicht zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage erklärt oder es werden lediglich die Grundstücksanschlüsse, d.h. die Anschlussleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt, während die Hausanschlussleitungen, d.h. die Anschlussleitungen auf dem Privatgrundstück nicht zur öffentlichen Einrichtung gehören. Hierbei wird regelmäßig auch bestimmt, dass der Prüfschacht (Revisionsschacht) zur Hausanschlussleitung zählt und damit nicht Bestandteil der gemeindlichen Abwasseranlage ist. Eine Ausübung des Organisationsermessens dahin, dass nur Grundstücksanschlüsse eines bestimmten Betriebssystems zur öffentlichen Einrichtung gehören z.B. nur Grundstücksanschlüsse des Freispiegelkanalsystems und nicht des Druckentwässerungssystems ist hingegen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Anschlussnehmer (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) als ermessenswidrig anzusehen (vgl. Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rz. 67).

Unabhängig davon definiert § 10 KAG NRW nicht, was unter Haus- und Grund-stücksanschlüssen zu verstehen ist. Grundsätzlich ist unter einem Grundstücksanschluss die Strecke der Anschlussleitung vom öffentlichen Straßenkanal bis zur privaten Grundstücksgrenze zu verstehen (vgl. Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommen-tar, § 10 Rz. 16; Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/ Stein/Thomas, Kommu-nalabgabengesetz NRW, Loseblatt-Kommentar, § 10 Rz. 2). Unter dem Hausanschluss wird demgegenüber die Leitungsstrecke zwischen der privaten Grundstücksgrenze und dem auf dem Grundstück anzuschließenden Gebäude verstanden (Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/ Stein/Thomas, Kommunalabgaben-gesetz NRW, Losblatt-Kommentar, § 10 Rz. 2).

Gegenstand des Ersatzanspruchs nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 KAG NRW ist, der Gemeinde den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Haus- und Grundstücksanschlüsse zu ersetzen, wenn diese nicht Bestandteil der gemeindlichen Abwassereinrichtung sind.

Sind die Haus- und Grundstücksanschlüsse nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 3 KAG NRW) sind, können Kanalanschlußbeiträge nach § 8 KAG NRW und der Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG NRW nebeneinander geltend gemacht werden (vgl. Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rz. 9; Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/ Stein/Thomas, Kommunalabgabengesetz NRW, Loseblatt-Kommentar, § 10 Rz. 2).

Der Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 KAG NRW besteht nicht, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit nach § 10 Abs. 3 KAG NRW Gebrauch macht und Haus- und/oder Grundstücksanschlüsse an Abwasserbeseitigungsanlagen zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG NRW und des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW bestimmt (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 27.7.1976 - II A 805/75). Denn in diesem Fall wird dann der Aufwand für die Herstellung über den Kanalanschlußbeitrag nach § 8 KAG NRW abgedeckt und der Aufwand für die Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Unterhaltung über die Abwassergebühren als Benutzungsgebühren nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW finanziert. Werden auch keine Kanalanschlußbeiträge erhoben, so wird auch die Herstellung über die Abwassergebühren finanziert (vgl. Dietzel in: Driehaus, Kommunal-abgabenrecht, § 10 Rz. 69; Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/ Stein/Thomas, Kommunalabgabengesetz NRW, Loseblatt-Kommentar, § 10 Rz. 2).

Az.: II/2 24-30 qu/g

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