Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 430/1997 vom 20.08.1997

Kostenersatz nach § 10 Abs. 1 KAG bei Druckentwässerungsnetzen

Das OVG NW hat sich mit Beschluß vom 02. Juli 1997 - 22 A 1331/96 - erneut mit Rechtsfragen des Hausanschlusses bei Druckentwässerungsnetzen auseinandergesetzt. Der Eigentümer eines Grundstücks hatte die Auffassung vertreten, die auf seinem Grundstücks installierte Druckpumpe dürfe nicht als Hausanschluß nach § 10 KAG abgerechnet werden, weil sie "unverzichtbarer Bestandteil des gesamten Entwässerungssystems" sei.

Der Senat hat diese Rechtsauffassung zurückgewiesen und u.a. darauf hingewiesen, daß die "für einen Anschluß erforderliche Bereitstellung von Pumpleistung auf dem anzuschließenden Grundstück" allein der Einleitung des auf diesem Grundstück anfallenden Abwassers in die Druckleitung diene und daher nur dem Aufgabenbereich des Anschlußnehmers zuzurechnen sei. Sodann widerspricht der Senat den vom Innen- und vom Umweltministerium des Landes NRW vertretenen Standpunkten. Zu den Erlassen des MURL NRW vom 18. April 1994 - SMBl.NW. 770 - und des IM NRW vom 22. März 1995 - III B 4 - 4/32 -, Mitteilungen 1995, 116 heißt es wörtlich: "Diese Erlasse, die ohnehin keine Verbindlichkeit haben, ziehen aus den technischen Gegebenheiten des Druckentwässerungssystems unzutreffende faktische und rechtliche Schlußfolgerungen". Was der Senat unter "faktischen Schlußfolgerungen" versteht, bleibt offen.

Die Entscheidung wird in kürze in Städte- und Gemeinderat veröffentlicht.

Az.: IV/1 24-121 de

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