Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 246/2007 vom 19.03.2007

Kostenersatz im Bereich Frischwasser

Aufgrund vermehrter Anfragen weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:

Ein Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Gemeinde bei einem Haus- oder Grundstücksanschluss Maßnahmen der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung oder Unterhaltung durchführt und dieser Anschluss nicht Bestandteil der öffentlichen Versorgungsanlage ist (vgl. auch Queitsch, KStZ 2005, S. 61ff.; S. 62 und OVG NRW, Urteil vom 25.09.1991 - Az.: 22 A 1240/90 -, KStZ 1992, S. 35ff., S. 37) .

Für sog. Hausanschlüsse an Wasserversorgungsanlagen sind aber zusätzlich die Vorschriften der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB-WasserV) vom 20.06.1980 (BGBl I 1980, S. 750, berichtigt 1067) zu beachten. Den Hausanschluss an Wasserversorgungsanlagen betreffende Regelungen enthält § 10 ABV-WasserV, wobei der Hausanschluss in § 10 Abs. 1 AVBWasserV anders definiert wird als im Kostenersatzrecht nach § 10 KAG NRW. Nach § 10 Abs. 1 AVB-WasserV ist der Hausanschluss die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Der Hausanschluss beginnt dabei an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

Nach § 10 Abs. 3 AVB-WasserV gehören die Hausanschlüsse (§ 10 Abs. 1 AVB-WasserV) zu den Betriebsanlagen der Wasserversorgungsunternehmen und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in deren Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesen selbst hergestellt, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Nach § 10 Abs. 4 AVB-WasserV ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, von dem Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses und für dessen Veränderung, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, zu verlangen, wobei die Kosten pauschal berechnet werden können. Bei § 10 Abs. 4 AVB-WasserV handelt es sich um eine abschließende Regelung über die von den Anschlussnehmern zu erstattenden Kosten. Andere Tatbestände, wie die Erneuerung und Unterhaltung, berechtigen nicht zur Erstattung der Aufwendungen. Nach § 35 Abs. 1 , 1. Halbsatz AVB-WasserV gelten diese Vorschriften auch, wenn das Versorgungsverhältnis mit Wasser öffentlich-rechtlich geregelt ist (vgl. hierzu auch Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 KAG NRW, Rz. 10).

Das OVG NRW hat allerdings mit Urteil vom 25.09.1991 (Az.: 22 A 1240/90 -, KStZ 1992, S. 35) entschieden, dass Kostenersatzregelungen nach § 10 KAG NRW in gemeindlichen Satzungen mit der AVB-WasserV vereinbar sind, weil nach § 35 Abs. 1 2. Halbsatz AVB-WasserV gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechtes von einer Anpassungspflicht an die AVB-WasserV unberührt bleiben (so auch: BVerwG, Urteil vom 6-10.1989 – Az.: 8 C 2.88 -, KStZ 1990, S. 131 und BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 – Az. 8 C 52.87 – DVBl. 1990, S. 435).

Vor diesem Hintergrund kann auch dann ein Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW geltend gemacht werden, wenn der Hausanschluss (Leitungsstrecke von der privaten Grundstücksgrenze bis in das Haus/Wasseruhr) und/oder der Grundstücksanschluss (Leitungsstrecke von Hauptleitung in der Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze) abgabensatzungsrechtlich kein Bestandteil der öffentlichen Frischwasserversorgungs-Anlage ist. Die Gemeinde kann dann einen Kostenersatzanspruch für diese Anschlüsse nach § 10 KAG NRW für alle Maßnahmen geltend machen, weil es sich hierbei um eine abgabenrechtliche Regelung handelt und diese durch § 35 Abs. 1 2. Halbsatz AVB-WasserV gedeckt ist, wonach gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechtes von einer Anpassungspflicht an die AVB-WasserV unberührt bleiben (so auch: BVerwG, Urteil vom 6-10.1989 – Az.: 8 C 2.88 -, KStZ 1990, S. 131 und BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 – Az. 8 C 52.87 – DVBl. 1990, S. 435).

Möglich ist aber auch, entsprechend der Regelung in § 10 Abs. 3 AVB-WasserV die Grundstücks- und Hausanschlüsse bei der Frischwasserversorgungsanlage satzungsrechtlich der öffentlichen Frischwasserversorgungsanlage komplett zuzurechnen, weil dann sämtliche Maßnahmen der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie Unterhaltung und Reparatur über Gebühren abgerechnet werden können (so auch OVG NRW, Urt. v. 25.09.1991 – Az.: 22 A 1240/90 -, KStZ 1992, S. 35 ff., S. 37; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 10 KAG NRW, Rz. 10 am Ende). Dann besteht aber kein Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW.

Wenn demnach einerseits eine komplette Finanzierung der Hausanschlüsse über die Wassergebühr und andererseits als Alternative die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches nach § 10 KAG NRW in vollem Umfang möglich ist, so bleibt die Frage, ob auch ein Mittelweg denkbar ist. Rechtsprechung hierzu gibt es nicht.

Wird allerdings der Regelungsgehalt des § 10 KAG NRW betrachtet, so ist stets vom Kostenersatz für Hausanschlüsse oder Grundstücksanschlüsse die Rede. Ausgehend hiervon dürfte es auch vertretbar sein, auch im Wasserbereich eine abweichende kommunalabgabenrechtliche Regelung nach § 35 Abs. 1 2. Halbsatz AVB-WasserV nur für den Hausanschluss im engeren Sinne nach § 10 KAG NRW zu treffen, d.h. nur für die Leitungsstrecke von der privaten Grundstücksgrenze bis zur Wasseruhr im Haus ( = Hausanschluss nach § 10 KAG NRW) die Anwendung des Kostenersatzrechtes vorzusehen.

Zwar definiert § 10 Abs. 1 AVB-WasserV den Hausanschluss anders, nämlich als die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Der Hausanschluss beginnt dabei an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Diese Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 1 AVB-WasserV schließt aber wegen der Regelung in § 35 Abs. 1 2. Halbsatz AVB-WasserV eine abweichende kommunalabgabenrechtliche Regelung auf der Grundlage des § 10 KAG NRW nicht aus. Gleichwohl können Prozessrisiken aufgrund der fehlenden Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden.

Az.: II/2 20-00 qu/ko

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