Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 834/2023 vom 06.12.2023

Kostenersatz gemäß § 10 KAG NRW und Widerspruch

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist bislang nicht entschieden, ob bei dem Erlass eines Kostenersatzbescheides gemäß § 10 KAG NRW ein Widerspruchsverfahren durchzuführen oder nicht. In der KStZ 2023, S. 188 f. wird jedenfalls durch den Vorsitzenden der 7. Kammer des VG Aachens der Rechtstandpunkt eingenommen, dass gegen den Kostenerstattungsbescheid gemäß § 10 KAG NRW kein Vorverfahren durchzuführen ist und in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides dementsprechend auf die Möglichkeit der (sofortigen) Klage hingewiesen werden muss, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig sein soll. Rechtsprechung des OVG NRW gibt es bislang ebenfalls nicht.

Grundsätzlich ist jedenfalls zu beachten, dass es sich bei dem Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW nicht um eine echte Abgabe im Sinne des § 2 KAG NRW handelt, für die in § 110 Abs. 2 Nr. 6 Justizgesetz NRW das Widerspruchsverfahren seit dem 01.01.2016 wieder eingeführt worden ist. Gleichwohl wird in § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ebenso geregelt, dass für den Kostenersatzanspruch die Vorschriften des KAG NRW entsprechende Anwendung finden. Hierzu gehört insbesondere der Erlass einer Satzung, welche den in § 2 KAG NRW vorgegebenen Mindestinhalt aufweisen muss (vgl. Unkel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 10 KAG NRW Rz. 11, 61).

Zumindest kann aus der Abhandlung in der KStZ 2023, S. 188f entnommen werden, dass das VG Aachen wohl den Rechtsstandpunkt einnehmen könnte, dass bei einem Kostenersatzbescheid gemäß § 10 KAG kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.

Das VG Köln hat mit Beschluss vom 21.06.2018 (Az.: 17 L 1417/18) lediglich klargestellt, dass der Kostenersatzanspruch keine öffentliche Abgabe ist, so dass Rechtsbehelfen wie z. B. einer Klage eine aufschiebende Wirkung zukommt und deshalb § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht einschlägig ist, wonach Rechtsbehelfen gegen Abgabenbescheiden grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Az.: 24.1.1 qu

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