Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 756/2003 vom 29.08.2003

Kosten für Straßenpapierkörbe

Aus gegebenen Anlass weist die Geschäftstelle auf folgendes hin:

Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 LAbfG NRW gehören zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Erhebung der Abfallgebühr die Kosten, die durch die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von sog. Straßenpapierkörben entstehen. Damit werden diese Kosten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 LAbfG NRW ausdrücklich den betriebsbedingten Kosten der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zugeordnet. Denn in § 5 Abs. 2 letzter Halbsatz i.V.m. § 9 Abs.2 Satz 1 und Satz 2 Spiegelstrich 2 LAbfG NW ist geregelt, dass auch die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe zu den abfallwirtschaftlichen Aufgaben der Gemeinden gehört und diese die hierdurch entstehenden Kosten über die Abfallgebühr abrechnen können.

Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung geht darauf zurück, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Abrechnung der Kosten für die Anschaffung, Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe über die Abfallgebühren nicht zulässig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.6.1994 - 9 A 4246/92 - NWVBl. 1995, S. 24 ; VG Minden, Urteil vom 12.11.1992 - 9 K 691 /93 - KStZ 1993, 199). Durch die ausdrückliche Aufnahme im Gesetz ist nunmehr klargestellt, dass die Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe über die Abfallgebühren abgerechnet werden können.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Straßenpapierkorb“ in § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 LAbfG NRW nicht wortwörtlich zu verstehen ist, sondern umgangssprachlich geprägt ist. Gemeint sind mit den sog. „Straßenpapierkörben“ öffentliche Abfallbehältnisse, die für jedermann frei zugänglich und benutzbar im Stadt- bzw. Gemeindegebiet aufgestellt worden sind.

Mit dem Begriff „Aufstellung“ ist verbunden, dass auch die Beschaffungskosten für neue öffentliche Abfallbehältnisse (sog. Straßenpapierkörbe) zu den betriebsbedingten Kosten gerechnet werden können, zumal eine Aufstellung von Straßenpapierkörben naturgemäß erst möglich ist nach dem diese gekauft (beschafft) worden sind.

Der Begriff „Unterhaltung“ deckt auch die Reparatur und die Beschaffung von Reparaturmaterialien von Straßenpapierkörben ab.

Der Begriff „Entleerung“ umfasst nicht nur die Kosten für die Beförderung des entleerten Inhaltes von Straßenpapierkörben, sondern auch die Entsorgung der Abfälle aus den Straßenpapierkörben, so dass auch diese Kosten über die Abfallgebühren abrechnungsfähig sind.

Gleichwohl ist nicht jeder Papierkorb ein „Straßenpapierkorb“. Vielmehr ist unter dem Begriff des „Straßenpapierkorbes“ in § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 LAbfG lediglich ein Abfallbehältnis zu verstehen, das auf einem der Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstück aufgestellt worden ist und daher von jedermann frei zugänglich genutzt werden kann. Hierzu gehören Abfallbehältnisse auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen z.B. an Bus- und Straßenbahnhaltestellen, auf Kinderspielplätzen, an Standplätzen für Wertstoff-Container für Altglas, Altpapier und dergleichen, Abfallkörbe in öffentlichen Grün-, Park- und Naherholungsanlagen, Papierkörbe an städtischen Wanderwegen sowie im stadteigenen Wald.

Der Begriff „Straßenpapierkorb“ bringt mithin insbesondere zum Ausdruck, dass es sich um solche Papierkörbe handeln muss, die auf Flächen aufgestellt sind, die jedermann im Rahmen des straßen- und wegerechtlichen Gemeingebrauchs betreten kann.

Nicht zu den Straßenpapierkörben gehören folglich Papierkörbe auf städtischen Schulgrundstücken, weil Schulgrundstücke nicht zur freien Zugänglichkeit für jedermann bestimmt sind. Hinzu kommt, dass diese Papierkörbe den Abfallbehältnissen der Schule tatsächlich und auch kostenmäßig zuzurechnen sind. Das gleiche gilt für Abfallbehältnisse in sonstigen städtischen Einrichtungen wie z.B. Kindergärten, Sportanlagen und auf Friedhöfen. Die Abfallbehältnisse sind hier der jeweiligen Einrichtung konkret zuzurechnen, zumal auch der Benutzerkreis dieser Einrichtungen nicht allgemein „jedermann“ ist, sondern die Einrichtungen nur von einem ganz bestimmten Nutzerkreis in Anspruch genommen werden.

Az.: II/2 33-10 qu/g

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