Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 262/1998 vom 20.05.1998

Kosten für Integrationshelfer beim gemeinsamen Unterricht

Die Geschäftsstelle hatte zuletzt in den Mitteilungen vom 5. April 1998 (Nr. 168) über die geänderte Haltung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zur Frage der Kostenträgerschaft für die pädagogisch-pflegerische Betreuung bei integrativer Beschulung berichtet. Zwischenzeitlich ist die von der Geschäftsstelle hierzu vertretene Rechtsauffassung in zwei inhaltlich identischen Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 1998 (Aktenzeichen 3 K 4762/97 und 3 K 5422/97) bestätigt worden.

In den vorliegenden Fällen hatte jeweils der Kreis als Träger der Sozialhilfe gegen die Kommune als Schulträger Ansprüche aus übergeleitetem Recht gem. § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf Erstattung der im Wege der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG verauslagten Kosten für die pflegerisch-pädagogische Betreuung eines behinderten Schülers geltend gemacht. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Einen Anspruch des Kreises aus übergeleitetem Recht könne es schon deshalb nicht geben, weil der betroffene Schüler gegen den Schulträger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten habe, die der Einsatz des Integrationshelfers verursachte. Unter Prüfung sämtlicher in Anspruch kommender Normen hat das VG Minden insbesondere herausgestellt, daß es sich bei den Kosten, die durch den Einsatz des Integrationshelfers verursacht wurden, nicht um "Schulkosten" im Sinne des Schulfinanzgesetzes handelt. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, daß Kosten zur Gewährleistung des Schulbetriebes jedenfalls solche Kosten nicht sind, die in gleicher oder ähnlicher Form auch dann entstanden wären, wenn der Betreffende nicht die Schule besucht, sondern in der gleichen Zeit etwas beliebig anderes gemacht hätte. Derartige Kosten seien nicht in erster Linie durch den Schulbetrieb verursacht. Sie entstünden vielmehr im Zusammenhang mit der Deckung eines - vom Schulbesuch unabhängigen - allgemeinen Lebensbedarfs.

Zugleich hat das Gericht klargestellt, daß auch die Erteilung der Zustimmung des Schulträgers zur Durchführung der integrativen Beschulung nach § 7 Abs. 2 Schulpflichtgesetz nicht kostenbegründend wirken kann.

Ein vollständiger Urteilsabdruck wird in der nächsten verfügbaren Ausgabe der Zeitschrift "Städte- und Gemeinderat" erfolgen.

Mit der Gesamtproblematik "Gemeinsamer Unterricht" hat sich auch der Schul-, Kultur- und Sportausschuß des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes im Rahmen seiner 76. Sitzung am 22. April 1998 in Düsseldorf befaßt. Der Ausschuß hat nach intensiver Beratung folgenden Beschluß gefaßt:

1. Das Land Nordrhein-Westfalen ist aufgefordert, sein finanzielles Engagement für den gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Schüler zu verstärken. Dies gilt insbesondere für die Zurverfügungstellung von Lehrerstellen zum Ausgleich des pädagogischen Mehraufwandes, der mit der integrativen Beschulung verbunden ist.

2. Die derzeit in den Zuständigkeitsbereichen vieler Schulträger durchgeführten Maßnahmen des gemeinsamen Unterrichts in der Primarstufe sind mittel- und langfristig nur dann sinnvoll, wenn auch Anschlußangebote in der Sekundarstufe I sichergestellt werden können. Die derzeitigen Angebote in Form weniger Modellversuche sind nicht ausreichend.

3. Noch stärker als in der Vergangenheit wird es darauf ankommen, den Schulträger so früh wie möglich in die Entscheidungsfindung über den schulischen Förderort einzubeziehen.

4. Zur Erleichterung der Entscheidung der Schulträger über die Zustimmung zum gemeinsamen Unterricht sollte die Möglichkeit verbindlicher Absprachen zwischen Schulträger, Eltern und Dritten hinsichtlich der Übernahme entstehender Zusatzkosten ausdrücklich vorgesehen werden.

5. Für die Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz sollten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht mit dem Satz gerechnet werden, der im Falle der Beschulung an einer Sonderschule in Ansatz zu bringen wäre.

6. Die Ausweitung des gemeinsamen Unterrichts darf nicht dazu führen, daß sich "Sonderschulen" innerhalb des Regelschulsystems herausbilden. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, herauszustellen, daß die Sonderschule mit ihren spezialisierten Möglichkeiten häufig die beste Förderung für Kinder mit einem speziellen pädagogischen Bedarf gewährleisten kann.

7. Der Ausschuß bittet die Geschäftsstelle um Durchführung einer Umfrage und Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Positionspapiers auf der Grundlage des Vorberichts, der Ergebnisse der Umfrage und der Analyse des Berichts des Ministeriums für Schule und Weiterbildung an den Landtag.

Die Geschäftsstelle wird in den kommenden Wochen die unter Ziffer 7 angeregte Umfrage unter den Mitgliedsstädten und -gemeinden durch einen gesonderten Schnellbrief vorbereiten.

Az.: IV/2 211-38/3

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