Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 757/2003 vom 29.08.2003

Kosten für die Entsorgung verbotswidriger Abfall-Ablagerungen

Aus gegebenen Anlaß weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:

Nach § 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, verbotswidrige Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken einzusammeln, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist. Unter Grundstücken, die der Allgemeinheit zugänglich, sind nach der Gesetzesdefinition in § 5 Abs. 6 Satz 3 LAbfG NRW insbesondere solche Grundstücke anzusehen, deren Betreten jedermann ( rein tatsächlich ) ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstückes ( durch Dritte ) zu dulden hat. Eine solche besondere gesetzliche Vorschrift ist z.B. § 49 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW). Nach dieser Vorschrift wird dem Grundstückseigentümer oder Nutzungs-berechtigten die Pflicht auferlegt, Dritten das Betreten der privaten Wege, Pfade, Wirtschaftswege, Feldraine, Böschungen, Ödflächen und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr zu gestatten, soweit sich aus den §§ 50 ff. LG NW oder aus anderen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes ergibt.

Unter Beachtung der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW sind allerdings unter Berücksichtigung der tatsächlichen Komponente in der Gesetzesdefinition nur solche Grundstücke der Allgemeinheit zugänglich, wenn sie rein tatsächlich betreten werden können und auch hierzu bestimmt ist.

Vor diesem Hintergrund können öffentliche Grün- und Parkanlagen zwar grundsätzlich in ihrer Gesamtheit als Grundstücke angesehen werden, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Gleichwohl muss beachtet werden, dass die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 LAbfG NRW kein Freibrief dafür ist, sämtliche Grünpflegekosten über die Abfallgebühren zu refinanzieren. Hierdurch würde der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 LAbfG NRW überspannt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in öffentlichen Grün- und Parkanlagen auch Blumen- und Strauchbeete vorhanden sind. Werden diese Blumen- und Strauchbeete als „Grundstück“ im engeren Sinne angesehen, so sind diese „Grundstücke“ in öffentlichen Grün- und/oder Parkanlagen keine Grundstücksflächen, die zum Betreten (von Menschen) bestimmt sind. Gleichwohl können sie der gesamten Grün- und/oder Parkanlage zugerechnet werden. Dennoch war es nicht die Absicht des Landesgesetzgebers mit der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 LAbfG NRW sämtliche Grünpflegekosten über die Abfallgebühren abrechnungsfähig zu stellen.

Es sollte demnach zur Vermeidung von abgabenrechtlichen Prozessrisiken dem Versuch widerstanden werden, den Begriff des der Allgemeinheit zugänglichen Grundstückes in diesem Zusammenhang zu überspannen und die Kosten für die Entsorgung der verbotswidrigen Abfallablagerungen über die Abfallgebühren abzurechnen, obwohl sie systematisch anders zu verorten sind.

Grundsätzlich geht es also in diesem Zusammenhang darum, dass es mit der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 LAbfG NRW nicht vereinbar ist, dass sämtliche Grünpflegekosten über die Abfallgebühr abgerechnet werden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich bei öffentlichen Grün- und Parkanlagen eine Aufteilung der Kosten vorzunehmen. Beispielsweise könnte wie folgt vorgegangen werden: Hat eine öffentliche Grün- und Parkanlage z.B. eine Fläche von ca. 10.000 qm, so ist in einem ersten Schritt festzustellen, wie viel Quadratmeter ca. allgemein von jedermann betreten werden können (z.B. Wege, Liegewiesen) und wie viel Quadratmeter ca. nicht betretbare Anpflanzungen z.B. Blumenbeete sind. Entsprechend dieser Flächen kann dann mit Blick auf die Entsorgung von Abfällen als verbotswdriger Abfallablagerung (sog. wilder Müll) eine Kostenverteilungsquote gebildet werden. Sind also in dem aufgezeigten Beispiel in der Grün- und Parkanlage ca. 5000 Quadratmeter frei für jedermann begehbar und ca. 5.000 Quadratmeter Anpflanzungen wie etwa Blumenbeete oder sonstige nicht betretbare Flächen, so könnte eine Kostenverteilung von 50:50 bei den Kosten für die Einsammlung und Entsorgung der verbotswidrigen Abfallablagerungen in dieser Grün- und Parkanlage vorgenommen werden. D.h. 50 % der Kosten der Einsammlung und Entsorgung der verbotswidrigen Abfallablagerung könnte über die Abfallgebühren abgerechnet werden.

Die differenzierte Betrachtungsweise empfiehlt sich auch in anderen Fallvarianten z.B. bei einer Verkehrsinsel in der Mitte einer Straße, die mit Sträuchern bepflanzt ist oder bei sog. Baumscheiben. Auch hier begegnet die Abrechnung der Kosten für verbotswidrige Abfallablagerungen in den Strauchbeeten einer Verkehrsinsel oder in Baumscheiben kommunalabgabenrechtlichen Bedenken. Denn sowohl Baumscheiben als auch Flächen mit Strauchanpflanzungen auf einer Verkehrsinsel sind für sich gesehen keine Grundstücke, die zum Betreten bestimmt sind. Kosten, die hier durch die Entsorgung von verbotswidrigen Abfallentsorgungen auf diesen Flächen entstehen, sollten daher z.B. der allgemeinen Grünpflege oder der Straßenreinigung zugerechnet werden.

Das gleiche gilt im Grundsatz für Straßenbegleitgrün (z.B. Bankette). Grundsätzlich gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Straßen- und Wegegesetz NRW auch die sog. Bankette zum Straßenkörper und damit zur öffentlichen Straße. Sind hiernach an einer Straße Grünzüge angelegt z.B. ein Grünstreifen mit Bäumen zwischen der Fahrbahn und dem Rad- und Gehweg und gehört dieser Grünstreifen auch nach der Eintragung im Grundbuch zu dem Grundstück, das den Straßenkörper bildet, so ist dieser Grünzug der Straße zuzuordnen, wenngleich Grünstreifen (z.B. Rasenflächen mit Straßenbäumen) zwischen Geh- und Radweg und der Fahrbahn auch als Grundstücke im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 3 LAbfG NRW angesehen werden können, die der Allgemeinheit zugänglich sind, weil der Grünstreifen betreten wird, um die Straße zu überqueren. Auch hier erscheint es zumindest nicht empfehlenswert, sämtliche Kosten über die Abfallgebühr abzurechnen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass zu den Kosten für die Entsorgung der verbotswidrigen Abfallablagerungen auch die Entsorgungskosten gehören, welche die kreisangehörige Stadt/Gemeinde an den (Land-)Kreis für die Entsorgung der eingesammelten verbotswidrigen Abfallablagerungen zahlt (z.B. Deponiegebühr, MVA-Gebühr). Vor diesem Hintergrund ist etwa eine gesonderte Heranziehung eines Grundstückseigentümers, dessen Grundstück der Allgemeinheit zugänglich ist und auf welchem unbekannte Dritte verbotswidrig Abfälle abgelagert haben, durch den jeweiligen (Land-)Kreis mit Blick auf die Kosten der Endentsorgung der verbotswidrig abgelagerten Abfälle auf der Deponie oder in der Müllverbrennungsanlage (MVA) nicht erforderlich, weil auch diese Kosten insgesamt von der kreisangehörigen Stadt/Gemeinde nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 LAbfG NRW über die Abfallgebühren refinanziert werden.

Az.: II/2 33-10 qu/g

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