Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 326/2006 vom 18.04.2006

Kosten der Eingliederungshilfe

In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag hat die Bundesregierung jüngst zu den Kosten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Stellung genommen (BT-Drs. 16/808). Danach sind im Jahr 2004 netto 9,944 Mrd. Euro an Eingliederungshilfe für behinderte Menschen außerhalb von und in Einrichtungen für insgesamt 628.672 Empfänger während des Jahres verausgabt worden. Zum Vergleich: Im Jahr 1994 wurden für 360.448 Empfänger 5,792 Mrd. Euro ausgegeben. Die Bundesregierung führt diese Entwicklung insbesondere auf den gesellschaftlichen Wandel, den medizinischen Fortschritt und die demographische Entwicklung zurück.

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sie auf der Grundlage des Koalitionsvertrages vom 11.11.2005 gemeinsam mit den Ländern, den Kommunen, den Verbänden behinderter Menschen und anderen die Leistungsstrukturen der Eingliederungshilfe so weiterentwickeln will, dass auch zukünftig ein effizientes und leistungsfähiges System zur Verfügung steht. Dabei hätten der Grundsatz „ambulant vor stationär“, die bessere Verzahnung ambulanter und stationärer Bereiche, eine Leistungserbringung „aus einer Hand“ sowie die Umsetzung der Einführung Persönlicher Budgets einen zentralen Stellenwert. Mit diesen und weiteren Fragen beschäftige sich eine Arbeitsgruppe der Konferenz der Obersten Landessozialbehörden, die nach ihrer Konstituierung im Dezember 2005 ihre Arbeit im Februar 2006 unter Beteiligung des Bundes und anderer aufgenommen habe.

Ausdrücklich weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie sich Forderungen nach einer Umfinanzierung der Kosten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu Lasten des Bundes nicht zu eigen mache. Ein Bundesleistungsgesetz mit dem Ziel, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen aus der Sozialhilfe des SGB XII herauszulösen und in ein neues Leistungsgesetz zu überführen, wäre für den Bund mit Milliardenlasten verbunden ohne die Möglichkeit zu einer aufwendungsneutralen Gegenfinanzierung. Die Bundesregierung strebe im Rahmen der Förderalismusreform auch keine eingliederungshilfespezifischen Neuregelungen in Zuständigkeits- und Finanzierungsfragen an. Aus ihrer Sicht hat sich die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes im Bereich der Eingliederungshilfe bewährt.

Az.: III 856

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