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StGB NRW-Mitteilung 220/2006 vom 23.03.2006

Kosten der Bestattung im Wege der Ersatzvornahme

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen seine Inanspruchnahme für die Kosten der Bestattung seines Vaters, welche von der beklagten Verbandsgemeinde im Wege der Ersatzvornahme veranlasst worden ist. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in der rechtskräftigen Entscheidung (Az.: 6 K 93/05.KO) ausgeführt, die Heranziehung des Klägers wegen der Bestattungskosten sei verhältnismäßig.

Dem könne der Kläger mit Erfolg nicht entgegenhalten, er habe zu seinem verstorbenen Vater, den er seit seinem 15. Lebensjahr nicht mehr gesehen habe, keine persönliche Beziehung gehabt, so dass seine Heranziehung wegen der Bestattungskosten unzumutbar sei. Art und Umfang der persönlichen Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen seien insoweit grundsätzlich unerheblich. Zwar seien Extremfälle denkbar, in denen die Heranziehung Hinterbliebener zur Bestattung eines verstorbenen Verwandten – oder jedenfalls zur nachfolgenden Kostentragung – ein Verstoß gegen den Verhältnisgrundsatz darstellen – etwa in Fällen erlittener Misshandlungen durch den Verstorbenen.

Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass der nunmehr verstorbene Vater den Kläger und seine Geschwister in der Jugend im Stich gelassen habe und der Kläger seit dem 15. Lebensjahr keinen Kontakt mehr zum Vater hatte, rechtfertige diese Annahme nicht. Der vorliegende Fall unterscheide sich insoweit nicht wesentlich von vielen anderen Familienschicksalen. Hielte man die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen für ausreichend, seine Bestattungs- und Kostentragungspflicht auszuschließen, so wäre es in vielen Fällen nicht möglich, Bestattungskosten auf die Angehörigen eines Verstorbenen überzuwälzen.

Die öffentliche Hand hätte diese Kosten letztlich zu tragen. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz. Diesem liege nämlich die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass die dort aufgeführten Angehörigen eines Verstorbenen diesem regelmäßig näher stünden als die Allgemeinheit und dass es deshalb vorrangig ihnen obliege, für die Bestattung zu sorgen. Die Regelung ziele darauf ab, auch und gerade dort eine würdige Bestattung durch die Angehörigen sicherzustellen, wo keine intakten Familienverhältnisse bestünden.

Etwas anderes lasse sich auch nicht aus § 1611 Abs. 1 BGB ableiten. Die dort getroffenen Wertungen ließen sich nicht übertragen. Während es bei § 1611 Abs. 1 BGB darum gehe, die Unterhaltspflicht im Verhältnis zweier Privatpersonen aufgrund ihres familiären und persönlichen Verhältnisses zueinander zu regeln, gehe es bei der Bestattungspflicht aus § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz und der daraus resultierenden Kostentragungspflicht darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen.

Im Übrigen handele es sich bei der Pflicht zum Ersatz der Beerdigungskosten um eine nur einmalige, der Höhe nach von vornherein begrenzte Zahlungspflicht. Sie zu tragen, sei den Angehörigen daher viel eher zumutbar als die Unterhaltspflicht. Dies zeige gerade der vorliegende Fall beispielhaft. Es gehe um Kosten in einer Gesamthöhe von 1.576,06 Euro, die im wirtschaftlichen Ergebnis wahrscheinlich nicht einmal den Kläger alleine beträfen, sondern von diesem zu einem großen Teil an seine drei Geschwister weitergegeben werden könnten.

Schließlich bedeute die somit nur äußerst beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitserwägungen im Rahmen der polizei- und vollstreckungsrechtlichen Kostentragungspflicht auch nicht, dass die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz bestattungspflichtigen Angehörigen die Kosten der Bestattung in jedem Fall endgültig zu tragen hätten. Für sie bestehe die Möglichkeit, sich nach § 74 SGB XII (§ 15 BSHG a.F.) an den Träger der Sozialhilfe zu halten. Dieser übernehme die Bestattungskosten, wenn und soweit den Verpflichteten deren Tragung nicht zumutbar sei. Im Rahmen der danach zu treffenden Zumutbarkeitsentscheidung seien neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch persönliche Gründe zu berücksichtigen.

Az.: IV/2 873-00

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