Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 645/2002 vom 05.11.2002

Korruptionspräventation

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat einen 10-Punkte-Katalog zur Korruptionsprävention bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgelegt. Die Eindämmung von Korruption gehört mehr denn je zu den zentralen Aufgaben des Gemeinwesens. Als Mittel zur Korruptionsprävention bei Auftragsvergaben stehen nach Auffassung des DStGB folgende 10 Punkte im Vordergrund:

1. Sensibilisierung und Verhaltenskodex

Die Mitarbeiter der Verwaltung und die Vertreter der Politik müssen für die Problematik der Korruption sensibilisiert werden. Ein transparenter und von allen "Betroffenen" gemeinsam entwickelter und persönlich unterzeichneter Verhaltenskodex ("Ethikregeln") wirkt korruptionspräventiv. Darüber hinaus schaffen eine umfassende und kontinuierliche Aufklärung und Schulungen ein Bewusstsein, dass der Korruption den Boden entzieht.


2. Personalrotation

Als korruptionsanfällig erweisen sich häufig verkrustete Personalstrukturen, etwa die jahrelange ausschließliche Zuständigkeit eines einzelnen Mitarbeiters für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Erst diese Strukturen schaffen ein korruptionsförderndes Näheverhältnis. Im Rahmen des fachlich geeigneten Personalbestandes sollten daher – soweit dies möglich ist – aufgrund eines abgestimmten Personalkonzepts durch regelmäßige Rotation neue Ansprechpartner und Zuständigkeiten geschaffen werden.


3. Strikte Einhaltung des "Mehr-Augen-Prinzips"

Die abschließende Bearbeitung eines Vorgangs durch nur einen Mitarbeiter allein begünstigt das Entstehen von Abhängigkeiten. Abhilfe kann das sog. "Mehr-Augen-Prinzip" schaffen, indem etwa bei allen mit der Vergabe öffentlicher Aufträge zusammenhängenden Verwaltungsabläufen mindestens zwei Personen zu beteiligen sind. Diese Maßnahme kann mit dem Rotationsprinzip kombiniert werden.


4. Regelungen zum Sponsoring und zum Verbot der Geschenkannahme

Durch Dienstanweisungen sollte unmissverständlich der Umgang mit Geschenken sowie Aufmerksamkeiten und sonstiges Sponsoring durch externe Dritte geregelt werden. Die Gefahr von Manipulationsversuchen besteht insbesondere bei Vorteilen, die einzelnen Personen (-gruppen) gewährt werden, so z. B. bei der Kostenübernahme von Betriebs-/Abteilungsfeiern durch Unternehmen. Im Sinne wirksamer Prävention empfiehlt sich ein generelles Verbot der Annahme von Geld sowie von persönlichen Geschenken. Stattdessen sollte bei Geschenken grundsätzlich eine Weitergabe der Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen erfolgen. Generell erlaubt sein darf nur die Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten wie z. B. von Massenwerbeartikeln. Ausnahmen vom Verbot bedürfen der Zustimmung des Dienstvorgesetzten.


5. Einrichtung einer Zentralen Vergabestelle

Durch die Einrichtung einer Zentralen Vergabestelle kann das operative vom strategischen Geschäft getrennt werden. Die Auftragsvergabe wird durch die Zentralisierung transparenter und durch die Konzentration auf wenige Mitarbeiter weniger korruptionsanfällig. Die Fachplanung und spätere Abwicklung vergebener Aufträge verbleibt in den Fachämtern, die Zentrale Vergabestelle übernimmt die formelle Abwicklung der öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen. Dabei sollte auch innerhalb der Zentralen Vergabestelle das Mehr-Augen-Prinzip gewährleistet sein.


6. Eindeutige Leistungsbeschreibung / Wettbewerbsprinzip und Trennung von Planung und Ausführung

Die Leistungsbeschreibung muss eindeutig und erschöpfend abgefasst werden. Erforderlich sind zutreffende Mengenermittlungen eine ordnungsgemäße Kalkulation und eine sorgfältige Analyse des Preisspiegels. Zudem bedarf es einer Beschränkung von Alternativ- bzw. Eventualpositionen im Leistungsverzeichnis. Zwingender Beachtung bedarf der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung als Voraussetzung eines breiten und transparenten Wettbewerbs. Planung und Ausführung von Investitionen sind auf verschiedene Stellen zu verteilen.


7. Ausgestaltung des Submissionsverfahrens

Der Submissionstermin sollte nach Möglichkeit in einer zentralen Verwaltungseinheit und nicht im planenden Fachamt stattfinden. Bieterlisten und Angebotsunterlagen sind unbedingt geheim zu halten, um Wettbewerbsverzerrungen und Preisabsprachen zu verhindern. Es muss durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit einer nachträglichen Manipulation der Unterlagen vor, während und nach der Angebotsöffnung und Wertung (Submission) verhindert werden. Zu Vergleichszwecken ist ein Doppel des Angebots sofort nach dessen Eingang zu fertigen.


8. Elektronische Vergabe

Ein sinnvoller Ansatz zur Korruptionsprävention kann in der Durchführung von elektronischen, standardisierten und verschlüsselten Vergabeverfahren liegen. Sowohl die Vergabeverordnung (VgV) als auch die Verdingungsordnungen sehen diese Möglichkeit vor. Digitale Angebote müssen dabei verschlüsselt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.


9. Vergabevermerk / Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht

Die Durchführung eines sauberen Vergabeverfahrens wird durch eine zeitnahe und am Vergabeablauf orientierte Fertigung eines Vergabevermerks gewährleistet. Dieser Vergabevermerk muss die einzelnen Stufen des Verfahrens sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen des Auftraggebers dokumentieren. Eine sorgfältige Dienst- und Fachaufsicht sowie Kontrollen, Schwachstellenanalysen und Prüfungen sind gemeinsam mit den Mitarbeitern zu entwickeln und wahrzunehmen.


10. Ausschluss von korruptionsbeteiligten Firmen / Korruptionsregister

Aufgrund vorgegebener (Verfehlungs-)Tatbestände sind Firmen, die an der Korruption nachgewiesenermaßen, d. h. ohne dass begründete Zweifel bestehen, beteiligt sind, für einen bestimmten Zeitraum von der Bewerbung um öffentliche Aufträge auszuschließen. Weiter sind die an der Korruption beteiligten Firmen in einer zentralen (landes- oder bundesweiten) Korruptionsdatei ("Schwarze Liste") zu führen. Hiermit wird verhindert, dass korruptionsbeteiligte Firmen sich ungehindert weiter an der Bewerbung um öffentliche Aufträge beteiligen.

Az.: I/2 101-01-3

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