Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 238/2005 vom 28.02.2005

Korruptionsbekämpfungsgesetz und Sitzungsgelder der Sparkassen

Mit Schnellbrief vom 25.02.2005 haben wir Sie über den Erlaß des Innenministeriums vom selben Tag zu Gremientätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamten informiert. Unter Nr. 3 des Erlasses finden Sie Ausführungen zu Tätigkeiten in Ausschüssen der Sparkassen bzw. in deren Beiräten. In Zusammenhang mit § 18 Abs. 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes stellt sich auch die Frage, ob die Veröffentlichung der Höhe von Sitzungsgeldern für die Tätigkeiten in Sparkassenorganen durch § 22 Sparkassengesetz modifiziert wird. Das Innenministerium hat in Abstimmung mit dem Finanzministerium der Geschäftsstelle dazu Folgendes mitgeteilt:

Der Grundsatz der Amtsverschwiegenheit gilt grundsätzlich für alle Beschlüsse des Verwaltungsrates, also auch für den Beschluss über die Höhe der Sitzungsgelder. Es bleibt dem jeweiligen Verwaltungsrat jedoch unbenommen, durch einen weiteren Beschluss die Veröffentlichung der Höhe der Sitzungsgelder zu beschließen.

Die Amtsverschwiegenheit ist auch bei der Anzeigepflicht nach § 18 KorruptionsbG zu beachten. Die Aufstellung ist also, unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen des § 71 LBG, gegenüber dem Rat oder dem Kreistag abzugeben. Diese Verschwiegenheitspflicht erfordert allerdings die Übergabe der Aufstellung in nichtöffentlicher Sitzung. Ferner sind die Mitglieder des Rates bzw. des Kreistages zur Verschwiegenheit über die Höhe der Sitzungsgelder verpflichtet.

Az.: I/2 101-01-3

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search