Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 228/2009 vom 10.03.2009

Korrektur von Bescheiden für Wasserhausanschlüsse

Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer bei Wasserhausanschlüssen stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Gemeinden Kostenersatzbescheide nach § 10 KAG NRW oder Wasseranschluss-Beiträge nach § 8 KAG NRW korrigieren können. Ausgangspunkt ist, dass die Gemeinden entsprechend einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4.2.2000 gehalten waren, den regulären Umsatzsteuersatz von 16 % (heute: 19%) aufzuschlagen. Der Bundesfinanzhof hatte dieses unter anderem mit Urteil vom 8. Oktober 2008 (Az.: V R 61/03) für rechtswidrig erklärt.
Grundsätzlich ist eine Berichtigung des Umsatzsteuersatzes nach § 14 c in Verbindung mit § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) möglich. Hierzu muss der Umsatzsteuersatz in den erlassenen Bescheiden zunächst von 16 % bzw. 19 % (ab dem 1.1.2007) nachträglich auf 7 % korrigiert werden. Der sich daraus ergebende Erstattungsbetrag kann dann durch die Gemeinde gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich im Rahmen der aktuellen Umsatzsteuerzahlung geltend gemacht werden.
Rechtlich gesehen können Bescheide auch nach deren Bestandkraft nachträglich abgeändert werden. Dieses ist eine Entscheidung, die im Ermessen der Gemeinde liegt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V.m. § 130 Abgabenordnung; vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 – Az.: 9 A 3703/93 und OVG NRW, Urteil vom 16.6.1994 – Az.: 9 A 128/93). Nach § 130 Abgabenordnung kann die Gemeinde sich bei bestandskräftigen Entscheidungen zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit (Bestandskraft des Bescheides) und dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit entscheiden, d.h. die Gemeinde kann den Bescheid unverändert lassen oder ihn nachträglich abändern.
Zu beachten ist allerdings, dass der Abänderung von Bescheiden durch die Rechtsordnung wiederum Grenzen gesetzt werden. Nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist darf die Gemeinde Festsetzungen in abgabenrechtlichen Bescheiden nicht mehr ändern bzw. aufheben (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V.m § 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung; OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 – Az.: 9 A 3703/93 und OVG NRW, Urteil vom 16.6.1994 – Az.: 9 A 128/93). Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung ist eine jedenfalls eine Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
Die Geschäftsstelle empfiehlt deshalb, mit der Umsatzsteuer-Abteilung des zuständigen Finanzamtes im Vorfeld zu klären, ob und inwieweit eine „Umsatzsteuer-Rückerstattung“ für die Zeit seit dem Jahr 2000 durch die Gemeinde erwartet werden kann, wenn eine nachträgliche Korrektur der Kostenersatz- bzw. Wasseranschluss-Beitragsbescheide erfolgen würde. Zugleich muss die Gemeinde zunächst alle Bescheide in dem Zeitraum seit dem Jahr 2000 sichten, um den Geldbetrag der zu viel gezahlten Umsatzsteuer zu ermitteln. Es wird empfohlen, die Bürgerinnen und Bürger als Bescheid-Adressaten auf die Notwendigkeit der Klärung dieser rechtlichen Fragen bei entsprechender Nachfrage hinzuweisen und auch zu erklären, dass eine etwaige Korrektur der Bescheide lediglich einen Geldbetrag ergibt, der aus den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen (7 % statt 16 % bzw. 19 % auf die Netto-Summe im jeweiligen Bescheid) resultiert. In diesem Zusammenhang sollte auch deutlich gemacht werden, dass dieses kein Fehler der Gemeinde war, sondern die Gemeinde durch die Vorgabe der Finanzverwaltung seit dem Jahr 2000 gehalten war, den regulären Umsatzsteuersatz (von 16 % bzw. 19 %) in Rechnung zu stellen und der Bundesfinanzhof nunmehr erst im Oktober 2008 diese Vorgabe der Finanzverwaltung aus dem Jahr 2000 für rechtswidrig erklärt hat.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die vorstehende Problematik sich nur bei der Trinkwasser-Versorgung stellt. Die hoheitliche Abfallentsorgung bzw. Abwasserbeseitigung durch die Städte und Gemeinden unterliegt nach wie vor nicht der Umsatzsteuer.

Az.: II/2 20-00 qu-qu

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