Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 51/1996 vom 20.01.1996

Konzessionsabgaben für Strom: Grenzpreise

Gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) vom 09.01.1992 (BGBl. I S. 12, berichtigt BGBl. I S. 407) dürfen Konzessionsabgaben für Strom an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn der Preis für die Lieferung bestimmte Grenzpreise unterschreitet. Der Grenzpreis für Strom ist der Durchschnittserlös des vorletzten Kalenderjahres je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden.

Dieser Durchschnittserlös beträgt für 1994 15,3 Pf/kWh und ist damit der für das Jahr 1996 maßgebliche Grenzpreis.

Für die Berechnung des Grenzpreises beim Gas für Gasversorgungsunternehmen, die vor 1992 keine Sondervertragskunden versorgt haben, ist als Basis der Durchschnittserlös aus den Lieferungen an alle Letztverbraucher gemäß amtlicher Statistik des Bundes im Jahr der Aufnahme der Versorgung von Sonderkunden maßgebend (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 KAV).

Dieser Durchschnittserlös betrug 1994 3,56 Pf/kWh.

Für alle übrigen Gasversorgungsunternehmen ist die Basis für die Berechnung des Grenzpreises gem. § 2 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 KAV 3 Pf/kWh.

Az.: V/2-811-12/813-12

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