Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 138/2002 vom 05.03.2002
Konzessionsabgabe - Grenzpreis für 2002 weiter gesunken
Der für die Frage, wann für Stromlieferungen an Sondervertragskunden die Pflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung von Konzessionsabgaben entfällt, maßgebliche Grenzwert für 2002 ist gegenüber den Vorjahren erneut gesunken.
Die Pflicht zur Zahlung von Konzessionsabgaben entfällt gemäß § 2 Abs. 4 KAV für Stromlieferungen an Sondervertragskunden dann, wenn bei diesen Lieferungen der Durchschnittspreis im Kalenderjahr unter dem Grenzpreis liegt. Dieser Grenzpreis ist der Nettodurchschnittserlös (ohne Umsatzsteuer) je Kilowattstunde aus dem Stromabsatz an alle Sondervertragskunden im vorletzten Kalenderjahr. Maßgeblich für das Jahr 2002 ist somit der Durchschnittserlös im Jahr 2000.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in seiner Dokumentation "Ausgewählte Zahlen zur Energiewirtschaft 7/2001" vom November 2001 beläuft sich der Grenzwert für das Jahr 2002 auf 9,99 Pfennige oder 5,11 Cent pro Kilowattstunde. Er ist damit gegenüber dem Vorjahr erneut deutlich gesunken. Betrug der Grenzwert für das Jahr 1996 noch 14,37 Pfennige (7,35 Cent) pro Kilowattstunde, sank er für das Jahr 2001 bereits auf 11,93 Pfennige (6,10 Cent) pro Kilowattstunde.
Die nachfolgende Übersicht zeigt, daß die Grenzpreise seit Beginn des Jahres 1991 erheblich gesunken sind:
1991 = 15,14 Pf/kWh 7,74 Cent/kWh
1992 = 15,25 Pf/ kWh 7,80 Cent/kWh
1993 = 15,24 Pf/kWh 7,79 Cent/kWh
1994 = 15,13 Pf/kWh 7,74 Cent/kWh
1995 = 14,96 Pf/kWh 7,65 Cent/kWh
1996 = 14,37 Pf/kWh 7,35 Cent/kWh
1997 = 13,90 Pf/kWh 7,11 Cent/kWh
1998 = 13,31 Pf/kWh 6,81 Cent/kWh
1999 = 11,93 Pf/kWh 6,10 Cent/kWh
2000 = 9,99 Pf/kWh 5,11 Cent/kWh
Az.: G/3 811-00