Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 545/2009 vom 29.09.2009

Konzessionsabgabe bei Durchleitung von Gas

In unseren Mitteilungen 440/2009 vom 19.08.2009 hatten wir auf den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 3.6.2009 hingewiesen, wonach Drittlieferanten, die Kunden im Wege der Durchleitung mit Gas versorgen, von den örtlichen Gasversorgungsunternehmen verlangen können, dass ihnen für die Durchleitung nur die niedrigeren Konzessionsabgaben für Sonderkunden berechnet wird und ggf. zuviel bezahlte Konzessionsabgaben erstattet wird.

Nun hat das Bundeskartellamt am 18.09.2009 einem weiteren kommunalen Gasversorger die angeblich „missbräuchliche Erhebung überhöhter Konzessionsabgaben“ im Gasbereich untersagt und die Rückerstattung an die Drittlieferanten verfügt. Dem kommunalen Unternehmen wurde aufgegeben, sämtliche Gaslieferungen Dritter im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher als Lieferungen an Sondervertragskunden einzustufen.

Es ist davon auszugehen, dass das Unternehmen Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen wird, so dass es zu einer gerichtlichen Entscheidung in dieser Sache kommen wird.

Az.: II/3 811-00/1

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search