Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 440/2009 vom 19.08.2009

Konzessionsabgabe bei Durchleitung von Gas

Drittlieferanten, die Kunden im Wege der Durchleitung mit Gas versorgen, verlangen gelegentlich unter Verweis auf den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 03.06.2009 — B 0-71/08 — von den örtlichen Gasversorgungsunternehmen, dass ihnen für die Durchleitung nur die niedrigeren Konzessionsabgaben für Sonderkunden berechnet und ggf. zuviel gezahlte Konzessionsabgaben erstattet werden.

Nach Auffassung der Geschäftsstelle besteht kein genereller Anspruch, auf durchgeleitete Gasmengen nur die niedrigere Sonderkunden-KA zu zahlen. Für die Annahme eines solchen Anspruchs gibt der Beschluss des Kartellamtes, bei dem es sich lediglich um einen Einstellungsbeschluss nach einer Verpflichtungszusage des betroffenen Unternehmens handelt, keinen Anlass.

Das Bundeskartellamt hat in seinem Beschluss zwar anerkannt, dass auch Drittlieferanten im Rahmen des § 2 Abs. 6 KAV in bestimmten Fällen die Konzessionsabgabe für Tarifkunden berechnet werden kann, obwohl sie nur Sonderverträge abschließen können. Es hält es aber für unzulässig, dass Gemeinde und Netzbetreiber im Konzessionsvertrag eine Mengengrenze vereinbaren, bis zu der die Konzessionsabgabe für Tarifkunden zu zahlen ist. Weder Kommune noch Netzbetreiber könnten in einer entflochtenen Welt festlegen, wer Tarifkunde und wer Sondervertragskunde sei, dies könne allein der Grundversorger im Sinne des § 36 EnWG.

Die Feststellung des Bundeskartellamtes, dass Drittlieferanten keine Grundversorger sind und daher keine Grund- und Ersatzversorgungsverträge abschließen können, ist insoweit zutreffend. Die hieraus allerdings gezogene Schlussfolgerung, dass Drittlieferanten daher grundsätzlich nur die niedrigere Sonderkunden-KA in Höhe von 0,03 Cent/kWh nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 KAV zahlen müssen, ist hingegen in dieser Pauschalität nicht richtig und beruht auf einer unvollständigen bzw. unzutreffenden Würdigung der Bestimmung des § 2 Abs. 6 KAV durch die Behörde.

Ziel dieser Vorschrift ist es, die Gleichbehandlung der Netznutzer auch im Konzessionsabgabenrecht und damit die Wettbewerbsneutralität der Konzessionsabgaben im Verhältnis zwischen den Wettbewerbern zu sichern. Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedlich hohe KA-Sätze sollen vermieden werden. Daher können Dritte, die im Wege der Durchleitung Gas an Letztverbraucher liefern, in gleichem Maße zu Konzessionsabgaben herangezogen werden, wie sie der örtliche Versorger in vergleichbaren Fällen im Konzessionsgebiet zu zahlen hat.

Maßgebend für die Höhe der Konzessionsabgabe im Fall der Drittbelieferung soll nach der Begründung zu § 6 KAV allein sein, welche Konzessionsabgaben entsprechend dem mit der Gemeinde abgeschlossenen Konzessionsvertrag bei der Belieferung durch den bisherigen Lieferanten (d. h. im Regelfall den Grundversorger) anfallen würden.

So hat sowohl das LG München durch Urteil vom 28.04.2005 als auch das OLG Frankfurt/Main durch Beschluss vom 28.11.2008 anerkannt, dass sich aus dem Wortlaut und dem Sinn der Regelung des § 2 Abs. 6 KAV die Verpflichtung von Drittlieferanten ergibt, Konzessionsabgaben in der Höhe zu zahlen, wie sie auch bei einer Versorgung durch den örtlichen Versorger anfallen würden.

Az.: II/3 811-00/1

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