Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 419/2006 vom 14.06.2006

Konzept für die Erbschaftssteuer

Unabhängig von einem beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe noch ausstehenden Urteil einigten sich SPD und CDU/CSU nun auf wesentliche Eckpunkte bezüglich der im Koalitionsvertrag vereinbarten Reform der Erbschaftssteuer. Im Kern sieht diese Reform vor, Unternehmenserben von der Erbschaftssteuer zu befreien, wenn der Betrieb eine bestimmte Anzahl von Jahren fortgeführt wird.

Die nun beschlossenen Eckpunkte zur Entlastung fortgeführter Unternehmen sehen entgegen früherer Gesetzesentwürfe keine Obergrenze für die Begünstigungen mehr vor. Bisher sollten große Familienunternehmen mit einem Vermögen von mehr als 100 Mio. Euro nicht zur Stundung bzw. zum Erlass der Erbschaftssteuer berechtigt sein. Damit würde die geplante Reform jetzt auch den Großunternehmen zugute kommen. Weiterhin hat man sich darauf geeinigt, was zum Betriebsvermögen gehören soll und somit von einer Begünstigung ausgeschlossen ist. Dazu zählen Bargeld, Wertpapiere und an Dritte vermietete Grundstücke. Auch bei der Mindestbeteiligung an Kapitalgesellschaften, die notwendig ist, um in den Genuss des Steuererlasses zu kommen, sehen die neuen Vorschläge Änderungen vor. Bisher sollten Erben, die mindestens zu 25 % an einem Unternehmen beteiligt waren, von dem Steuererlass Gebrauch machen können. Die Beteiligung soll nach den neuen Plänen nun am Anteil des Erblassers an der Kapitalgesellschaft festgemacht werden. Hat der verstorbene Erblasser also mindestens 25 % an einem Unternehmen gehalten, können die einzelnen Erben nun von dem Steuervorteil profitieren, auch wenn ihr geerbter Unternehmensanteil geringer als 25 % ist. Diese Änderung ist ein wesentlicher Vorteil für Fälle, bei denen Unternehmen ihre Beteiligungen an mehrere Erben weitergeben.

Insgesamt soll die Reform der Erbschaftssteuer zur Folge haben, dass die Betriebsnachfolge begünstigt wird. Dies soll dadurch geschehen, dass beim Erhalt der Arbeitsplätze für jedes Jahr der Unternehmensfortführung die auf das übertragene Unternehmen entfallende Erbschaftsteuerschuld reduziert wird. Grundsätzlich soll nach den jetzigen Plänen gelten, wer einen Betrieb fortführt, bekommt für jedes Jahr 10 % der Erbschaftssteuerschuld erlassen. Damit würde die Erbschaftssteuerschuld nach einer Fortführung des Unternehmens von mindestens zehn Jahren komplett entfallen. Da dieser Steuernachlass an eine Sicherung der Arbeitsplätze gekoppelt ist, wurde auch darüber diskutiert, wie die hierfür nötige Arbeitsplatzklausel aussehen könnte. Bisher hat man sich darauf geeinigt, dass jedes Jahr geprüft werden soll, ob die Beschäftigung gehalten worden ist. Ist dies nicht der Fall, soll im Ausmaß ihres Abbaus die Steuer fällig werden. Wobei der jetzige Vorschlag eine Option zur Korrektur enthält. Falls nämlich anschließend die Zahl der Arbeitsplätze wieder gestiegen sein sollte, soll dann beim nächsten Erbschaftssteuertermin ein höherer Steueranteil wegfallen.

Keine neuen Erkenntnisse gibt es über das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren (AZ: 1 BvL 10/02), welches sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die niedrige Bewertung von Immobilien und Betrieben gegenüber von Geldvermögen bei der Erbschaftssteuer, wie vom Bundesfinanzhof behauptet, gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt . Das Bundesfinanzministerium wollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Verfahrens in dem für September geplanten Gesetzentwurf berücksichtigen. Denn das BMF geht nicht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht der Behauptung des Bundesfinanzhofes zustimmt, dass ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vorliegt. Dies hätte zur Folge, dass die geplante Reform der Erbschaftssteuer vor dem Aus stehen würde. Vielmehr geht das BMF davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht einen definierten Rahmen für die Gestaltung der Erbschaftssteuer liefern wird. Dass dieser bis Anfang September durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch rechtzeitig realisiert wird, um die geplante Reform der Erbschaftssteuer bis zum 1. Januar 2007 in Kraft treten zu lassen, scheint aufgrund von Aussagen des Bundesverfassungsgerichts als sehr unwahrscheinlich.

Einzelne Kritiker werfen den nun vorliegenden Eckpunkten vor, dass die darin enthaltene Koppelung von Erbschaftssteuererlass und Arbeitsplatzerhalt kein Instrument der Marktwirtschaft sei und in der heutigen globalisierten Welt als völlig unrealistisch anzusehen ist. Aufgrund von Vorbehalten in den Bundesländern, dem noch ausstehenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts und dem Zustimmungsbedarf des nun vorliegenden Konzepts in den einzelnen Fraktionen erscheint eine Umsetzung der Erbschaftssteuerreform bis zum 1. Januar 2007 derzeit mehr als fraglich.

Az.: IV/1 922-40

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