Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 453/2005 vom 27.04.2005

Konzentrationszonen für Windkraftanlagen

1. Die Aufstellung eines Flächennutzungsplans mit Darstellungen zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen, dem Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windkraftanlagen zukommen soll, kann nicht mit einer Veränderungssperre gesichert werden. Zulässig ist eine Veränderungssperre jedoch zur Sicherung der – ggf. im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB durchgeführten – Aufstellung eines Bebauungsplans, mit dem die im Flächennutzungsplan vorgesehenen Darstellungen der Konzentrationszonen zusätzlich einer Feinsteuerung unterzogen werden sollen.

2. Die zu sichernde Bebauungsplanung muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.

3. Für die Beurteilung der Gültigkeit der Veränderungssperre kommt es nicht darauf an, welches Ergebnis die Planung letztlich hat. Die spätere Entwicklung der Planung kann allenfalls ein zusätzliches Indiz für etwaige bereits vor oder bei Erlass der Veränderungssperre gegebene Anhaltspunkte sein, dass von Anfang an ein hinsichtlich eventueller positiver Ausweisungen zugunsten der Windenergie noch völlig offenes und damit nicht sicherungsfähiges Plankonzept verfolgt wurde.

4. Die im Gebietsentwicklungsplan für das Münsterland festgelegten „Eignungsbereiche“ für Windkraftanlagen haben die Qualität von Zielen der Raumordnung. Ihnen kommt nicht nur eine Steuerungsfunktion nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezogen auf raumbedeutsame Windkraftanlagen zu, sondern sie binden auch die gemeindliche Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB.

5. Eine Gemeinde kann mit ihrer Flächennutzungsplanung die Zielvorgaben des Gebietsentwicklungsplans in dem von seinen Festlegungen zugelassenen Rahmen näher konkretisieren und mit Bebauungsplänen hieran anknüpfend eine zusätzliche Feinsteuerung vornehmen.

6. Einer Gemeinde ist es verwehrt die im Gebietsentwicklungsplan getroffene raumordnerische Eignungsfestlegung zu konterkarieren bzw. auszuhöhlen; will sie von den bindenden Zielvorgaben abweichen, bedarf es einer Änderung des Gebietsentwicklungsplans bzw. der Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens (hier nach § 19a LPlG).

[OVG NRW, Urteil vom 28.01.2005 – 7 D 35/03.NE -]

Az.: II/1 620-50

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