Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 610/2005 vom 18.08.2005

Kontenabruf für Gemeinden bei Realsteuern

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat uns darüber informiert, dass die Gemeinden nach seiner Rechtsauffassung bei der Verwaltung von Realsteuern nicht das neu eingerichtete Kontenabrufverfahren veranlassen dürfen.

Das Schreiben des BMF wird im Folgenden wiedergegeben:

„Ich bin gefragt worden, inwieweit Gemeinden bei der Verwaltung von Realsteuern einen Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO veranlassen dürfen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich dazu folgende Auffassung:

Nach § 1 Abs. 2 AO gelten im Fall der Übertragung der Verwaltung der Realsteuern auf die Gemeinden nur bestimmte Regelungen der AO entsprechend, darunter § 93 AO und die Vorschriften des Vierten und Fünften Teils der AO (Durchführung der Besteuerung; Erhebungsverfahren), aber nicht der Sechste Teil (Vollstreckungsverfahren). Daher ist ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO zum Zweck der Vollstreckung von Realsteuern nicht zulässig.

Zum Zweck der Festsetzung von Realsteuern ist ein Kontenabruf grundsätzlich nicht erforderlich, da die Gemeinden nur im Ausnahmefall des § 19 Abs. 3 GewStG eigene Ermittlungs- und Beurteilungskompetenzen besitzen. Aber auch im Fall des § 19 Abs. 3 GewStG ist nicht ersichtlich, inwieweit ein Kontenabruf zur Entscheidungsfindung erforderlich sein könnte.

Auch bei der Entscheidung über die Stundung oder den Erlass von Realsteuern kommt ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO derzeit nicht Betracht. Zunächst ist ein Bedürfnis für einen Kontenabruf in diesen Fällen nicht ersichtlich. Die Gemeinden können nämlich in diesen Fällen das Finanzamt auch um Mitteilung der ihm im Besteuerungsverfahren bekannt gewordenen Bankverbindungen des Steuerpflichtigen ersuchen. Die Offenbarung dieser Daten gegenüber der Gemeinde ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig. Dies gilt auch für Kontostammdaten, die das Finanzamt zuvor nach § 93 Abs. 7 AO im Besteuerungsverfahren zulässigerweise ermittelt hat.

Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom 22. März 2005 der Beachtung der sog. Schutzvorkehrungen des Anwendungserlasses zu § 93 AO entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat. Da der Anwendungserlass für die Gemeinden nicht verbindlich ist, käme ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO durch eine Gemeinde auch bei Bejahung seiner Erforderlichkeit nur dann in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die Gemeinde die Regelungen des Anwendungserlasses zu § 93 AO in vollem Umfang beachtet habe.

Ich bitte Sie, die Innenministerien der Länder und die kommunalen Spitzenverbände entsprechend zu unterrichten.“

Wie in den Mitteilungen Nr. 335 vom Mai 2005 berichtet, haben die Gemeinden seit diesem Datum die Möglichkeit, bestimmte Stammdaten der Antragsteller über das Kontenabrufverfahren abzufragen. Dazu wurden in § 93 der Abgabenordnung die neuen Absätze 7 und 8 eingefügt, die Behörden und Gerichten die Möglichkeit eröffnet, über das Bundesamt für Finanzen (BfF) Konteninformationen aus den nach § 24 c Kreditwesengesetz (KWG) zu führenden Kontenzentraldateien abzurufen. Dies betrifft nach einem Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums insbesondere die Bereiche Wohngeld, soziale Wohnraumförderung und Sozialhilfe. Das Arbeitslosengeld II ist dagegen ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen das Kontenabrufverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass die von den Antragstellern gerügten Rechtsverletzungen durch einen Anwendungserlass des BMF vom 10.03.2005 (Gz. IV A 4 S 0062 – 1/05) deutlich abgeschwächt sind. In dem Anwendungserlass des BMF ist neben Rechtsschutzvorkehrungen für Betroffene insbesondere auch eine Begrenzung des Kontenabrufverfahrens auf die Anwendung bestimmter Gesetze, die allerdings nur die Behörden im Geschäftsbereich des BMF bindet, vorgesehen. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass das BMF kein Interesse daran hat, die gesetzlichen Regelungen des Kontenabrufverfahrens noch angreifbarer zu machen, indem es den Kontenabruf auch den außerhalb seines Geschäftsbereiches befindlichen Gemeinden gestattet.

In der Sache ist es allerdings nicht einzusehen, warum die Gemeinden bei gleichem Informationsinteresse wie die Finanzverwaltung teilweise überhaupt nicht (bei Festsetzung und Vollstreckung von Realsteuern) und teilweise nur durch den Umweg über das Finanzamt (Stundung und Erlass) die bei der Verwaltung von Realsteuern notwendigen Auskünfte erhalten können. Eine endgültige Klärung in der Sache wird erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache zu erwarten sein. Dann wird das Gericht darüber befinden, ob die Regelungen des Kontenabrufverfahrens - unabhängig von dem BMF-Erlass - den Anforderungen der Gesetzesbestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit gerecht werden.

Az.: IV/1 971-00

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