Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 633/2003 vom 23.06.2003

Konkurrenzsysteme zum Dualen System

In den Mitteilungen des StGB NRW vom April 2003 Nr. 326 war zuletzt darüber berichtet worden, dass die Interseroh GmbH und die Landbell AG Konkurrenzsysteme zum Dualen System der Duales System Deutschland AG flächendeckend aufbauen wollen. Dabei ist angedacht, den gelben Sack/die gelbe Tonne der DSD AG gemeinsam als Erfassungssystem zu nutzen. Offen ist bislang die Frage, in welcher Art und Weise die Abstimmung zwischen den neuen Systembetreibern und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung erfolgen soll. Grundsätzlich ist denkbar, dass die mit der mit DSD AG ausgehandelte Abstimmungsvereinbarung auch mit einem Alternativbetreiber vereinbart werden kann oder aber die Alternativbetreiber (Interseroh AG, Landbell AG) eine sog. Unterwerfungserklärung abgeben, mit welcher sie den Inhalt der Abstimmungsvereinbarung mit der DSD AG als für sich verbindlich anerkennen. Weiterhin bedarf die Frage der Zahlung der Nebenentgelte (Entgelt für die Öffentlichkeitsarbeit der Kommunen für den Systembetreiber, Entgelt für die Bereitsstellung und Reinigung der Containerstandplätze) einer tragfähigen Lösung. Hier haben die Interseroh GmbH und die Landbell AG deutlich gemacht, dass sie die Nebenentgelte nur anteilig übernehmen werden, d.h. wird der Inhalt des gelben Sacks z.B. zu 60 % auf die DSD AG, und jeweils zu 20 % auf die Interseroh GmbH und die Landbell AG zugeordnet, so werden diese auch nur jeweils 20 % der Nebenentgelte bezahlen, währenddessen die DSD AG das von ihr zu zahlende Entgelt entsprechend kürzen wird. In diesem Zusammenhang wird zurzeit geprüft, ob die DSD AG die Gesamtzahlung übernehmen kann oder die Kommunen zukünftig gegenüber jedem Systembetreiber die anteilige Nebenengelt-Forderung gelten machen müssten. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Unabhängig davon hatte die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zu diesen Fragestellungen den Vorsitzenden der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), Herrn Ministerialdirigent Dr. Jung, aus dem Ministerium für Umwelt und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz angeschrieben. In seinem Antwortschreiben sagt der Vorsitzende der LAGA, Herr Ministerialdirigent Dr. Jung, die Erörterung der Gesamtthematik durch die LAGA zu und stellt im übrigen die bisherige Sichtweise des Landes Rheinland-Pfalz dar: Das Land Rheinland-Pfalz habe bisher den Schluss gezogen, dass jedes neu hinzutretende System für sich die Voraussetzungen, die die Verpackungsverordnung an eine Systemfeststellung knüpft, einhalten müsse. Die gemeinsame Nutzung des bisher ausschließlich für die DSD AG vorgehaltenen Erfassungssystems hindere den eigenständigen und eigenverantwortlichen Systembetrieb durch die jeweiligen Betreiber nicht. Unter abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkten sei die Mitbenutzung ausgesprochen sinnvoll. Auch die rechtliche Begründetheit eines Mitbenutzungsverlangens dürfe mittlerweile außer Frage stehen. Ebenso wenig könne zweifelhaft sein, dass ein einheitliches Wertstofferfassungssystem bürgerfreundlicher sei als dessen Zersplitterung. Er sei sich daher sicher, dass hier eine gemeinsame Position entwickelt werden könne. Weiterhin sehe er keinen Nachteil für die Kommunen, wenn diese bei jedem neu hinzutretenden System dessen Abgestimmtheit auf das kommunale Entsorgungssystem zur Wahrung der von der Verordnung eigens geschützten kommunalen Interessen bewerteten. Zu den Voraussetzungen der Systemfeststellung gehöre eine ausreichende Beteiligung jedes Betreibers an den systemspezifischen Kosten in den von § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV Kostenstellen. Dieses begründe eine Obliegenheit des bisherigen Systembetreibers wie der neu hinzutretenden Konkurrenten, welche die Verhandlungsposition der Kommunen über eine angemessene Form der Beteiligung jedenfalls nicht schwächen dürfte.

Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten und empfiehlt zugleich die Klärung der vorstehend dargestellten Einzelpunkte abzuwarten.

Az.: II/2 32-16-4 qu/g

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