Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 751/2007 vom 06.11.2007

Kommunen als Einheitliche Ansprechpartner

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben Anfang November 2007 die Bereitschaft von Städten, Landkreisen und Gemeinden betont, die Funktion des in der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Einheitlichen Ansprechpartners zu übernehmen. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Kommunen den Unternehmen als Ansprechpartner zur Seite stehen und den größten Teil der bürokratischen Prozesse im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung von Gewerbetätigkeiten bündeln. Daher sei es naheliegend, wirtschaftsfreundlich und zudem kostengünstig, die Kommunen mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Bereits jetzt sei die kommunale Ebene in vielen Bereichen Einheitlicher Ansprechpartner im Sinne der Richtlinie. Deshalb seien Städte, Landkreise und Gemeinden als Verfahrenspartner die geeigneten Kontaktstellen für in- und ausländische Unternehmen, wenn diese eine Dienstleistung erbringen wollen. Die Erteilung von Baugenehmigungen oder etwa die Verbesserung der wirtschaftlichen Umfeldbedingungen, vom Gewerbeflächenmanagement bis zum Einzelhandelskonzept, setze genaue Kenntnis der Gegebenheiten vor Ort voraus. Schon bisher wickelten kommunale Stellen die relevanten Genehmigungsverfahren effizient ab. Bei der Gewerbeanmeldung bspw. übermittelten die Kommunen die Daten an Wirtschaftskammern, Immissionsschutzbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, Berufsgenossenschaften sowie an das Handelsregister. Bei einer Niederlassung kämen noch Bauaufsicht, Brandschutz, Lebensmittelaufsicht und anderes mehr hinzu. Zudem wäre dies auch das kostengünstigste Modell, weil die Kommunen bereits über die erforderlichen Verwaltungskapazitäten verfügten.

Die kommunalen Spitzenverbände verwiesen ferner darauf, dass sich die Kommunen seit vielen Jahren über ihre Wirtschaftsförderungseinrichtungen für die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen in den Kommunen engagieren und Behördenlotsen oder sog. One-Stop-Shop-Modelle eingeführt haben.

Az.: III 450-30

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