Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 373/2004 vom 24.05.2004

Kommunalwahl 2004 und Vorschriften zur Wahlbekanntmachung

Auf Drängen der Geschäftsstelle ist nunmehr die Kommunalwahlordnung hinsichtlich der Wahlbekanntmachungen an das allgemeine kommunale Bekanntmachungsrecht angepasst worden. Nach § 83 Abs. 2 KWahlO sind nunmehr Wahlbekanntmachungen der Wahlleiter sowie der Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister in ortsüblicher Weise vorzunehmen. Damit sind die in dem Erlass des Innenministeriums vom 29.12.2003 aufgezeichnete Probleme ausgeräumt (vgl. auch Mitteilung Nr. 141/2004). Bedeutung hat dies insbesondere für die Kommunen, die auf der Grundlage des neuen § 4 Abs. 1 c der Bekanntmachungsverordnung ihre allgemeinen Bekanntmachungen durchführen. Die Änderungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19.05.2004 aufgeführt. Daneben wurden noch einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Insoweit wird auf das Gesetz- und Verordnungsblatt verwiesen.

Gleichzeitig wurde die Landeswahlordnung geändert. Auch hier ist die Regelung über die öffentliche Bekanntmachung geändert worden und entspricht nunmehr im Ergebnis den Regelungen, wie sie auch für die Bundestagswahlen gem. § 86 BWO und Europawahlen gem. § 79 EuWO für Kreis- bzw. Stadtwahlleiter und für die Gemeinden bestehen.


Az.: I/2 024-70

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