Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 762/2003 vom 16.10.2003

Kommunalwahl 2004 - Besetzung des Wahlausschusses

Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt (§ 2 Abs. 3 KWahlG). Gemäß § 2 Abs. 5 KWahlG können Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des hauptamtlichen Landrates nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder des Kreises oder eines Wahlvorstandes sein. Bereits mit Erlass vom 17.12.1998 an die Bezirksregierungen (AZ: III A 2 – 10.10.10-6517/98) aus Anlaß der Kommunalwahl 1999 hatte das Innenministerium zu der gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Ausschlußgrund eintritt, „wenn der/die zu vertretende Wahlleiter/Wahlleiterin oder stellvertretende Wahlleiter/stellvertretende Wahlleiterin offiziell als Kandidat/Kandidatin durch eine Partei oder Wählergruppe nominiert wird oder als Einzelbewerber/Einzelbewerberin mit dem Einreichen des Wahlvorschlags benannt ist.“ Dies gilt in gleicher Weise für § 2 Abs. 5 KWahlG. Eine Person kann deshalb nach der offiziellen Nominierung durch eine Partei oder Wählergruppe nicht mehr Mitglied im Wahlausschuß sein (s.a. § 17 Abs. 1 KWahlG). Ergibt sich nach der Bildung des Wahlausschusses, dass ein Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied für das Amt des Bürgermeisters oder Landrats kandidiert, ist durch die Vertretung ein Nachfolger zu bestimmen (vgl. van Eldik, Ratgeber für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 1999, Nr. 4.3.1). Ist aus diesem Grund ein ordentliches Mitglied des Wahlausschusses neu zu wählen, ist gleichzeitig auch dessen Stellvertreter neu zu bestimmen. Werden nach der Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses Hinweise bekannt, dass ein Mitglied des Wahlausschusses von einer Partei oder Wählergruppe für das Amt des Bürgermeisters oder Landrats nominiert worden ist, ist der Sachverhalt aufzuklären und zur Vermeidung rechtlicher Risiken ggf. rechtzeitig auf eine ordnungsgemäße Besetzung des Wahlausschusses hinzuwirken. Andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Wiederholung der Wahl erforderlich wird (vgl. § 42 Abs. 1 KWahlG).


Az.: I/2 024-60

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