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StGB NRW-Mitteilung 598/2004 vom 17.08.2004

Kommunalwahl 2004

Das Innenministerium hat für die Kommunalwahlen am 26.09.2004, für die Stichwahlen am 10.10.2004 und eventuelle Nachwahlen oder Wiederholungswahlen eine Verwendungsgenehmigung nach § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgeräteordnung für das NEDAP-Wahlgeräte vom Typ ESD 1, HW-Version 01.03 und 01.04 und der SW-Version 03.08 erteilt. Hersteller ist die Firma N.V. Nederlandsche Apparatenfabriek NEDAP, 7140 AC GROENLO Niederlande.

Diese Genehmigung wird erteilt unter der Voraussetzung:

- die Funktionsfähigkeit der Geräte nach der Bedienungsanleitung und Wartungsvorschrift der Herstellerfirma geprüft worden ist und sich keine Beanstandungen ergeben haben,
- bei verbundenen Wahlen Wahlgeräte im jeweiligen Stimmbezirk für alle Wahlen eingesetzt werden.

Außerdem weist das Innenministerium darauf hin, dass jedem in den Verkehr gebrachten Wahlgerät eine Baugleichheitserklärung im Sinne von § 2 Abs. 4 KWahlGO nebst Bedienungsanleitung und Wartungsvorschriften beizufügen ist.

Az.: I/2 024-70

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