Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 152/2015 vom 24.02.2015

Kommunalverbände zum Vergaberecht bei interkommunaler Zusammenarbeit

Anlässlich der laufenden Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien in nationales Recht hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Anwendung des Vergaberechts bei interkommunaler Zusammenarbeit Stellung genommen. Sie hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) aufgefordert, die Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien „eins zu eins“ umzusetzen und die interkommunale Zusammenarbeit nicht weiter einzuschränken.

Nach Auffassung der Bundesvereinigung ist es insbesondere erforderlich, in der zukünftigen Gesetzesbegründung (Neuregelung des GWB) klarzustellen, dass bei vergabefreier interkommunaler Zusammenarbeit keine wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner begründet werden müssen.Hintergrund der Stellungnahme ist eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 03. Dezember 2014 zur Anwendung des Vergaberechts bei interkommunaler Abfallentsorgung. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das OLG Koblenz einem Landkreis untersagt, die Behandlung und Verwertung von Bioabfällen ohne förmliche Ausschreibung an einen anderen Landkreis zu vergeben.

Durch die alleinige Zahlung eines Entgelts werde keine „Zusammenarbeit zwischen mehreren öffentlichen Auftraggebern“ im Sinne des EU-Vergaberechts begründet, so das OLG (s. Mitteilung Nr. 111/2015). Diese restriktive Auslegung entspricht aber nicht dem Willen des EU-Gesetzgebers. Lediglich im ursprünglichen Richtlinienentwurf war das nunmehr vom OLG Koblenz verlangte Gegenseitigkeitsverhältnis vorhanden. Nicht zuletzt auf Initiative der kommunalen Spitzenverbände konnte jedoch politischer Konsens auf europäischer Ebene dahingehend herbeigeführt werden, dass diese enge Vorgabe entfällt und es zu der nun geltenden Regelung in Art. 12 Abs. 4 lit. a gekommen ist.

Auf ein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne wechselseitiger Rechte und Pflichten sollte es nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers demnach gerade nicht (mehr) ankommen. Der europäische Gesetzgeber wollte durch den damit im Ergebnis weiter gefassten Ausnahmetatbestand die interkommunale Zusammenarbeit stärken. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Art. 12 als aktuelle gesetzliche Regelung auf der Grundlage der diesbezüglich klaren Rechtsprechung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) beruht, die in das europäische Gesetzgebungsverfahren Eingang gefunden hat.

In den ausdrücklich aufgeführten Kriterien des Gerichtshofs in den Rechtssachen Stadtreinigung Hamburg (C-460/06) und Lecce (C-159/11) sind für eine ausschreibungsfreie interkommunale Zusammenarbeit ein etwaiges arbeitsteiliges Handeln bzw. wechselseitige Beiträge der beteiligten Gebietskörperschaften zu der Zusammenarbeit gerade nicht enthalten.

Az.: II/1 608-44

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