Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 87/2007 vom 09.01.2007

Kommunalumfrage des BdSt NRW und Verwaltungsgebühren

Mit Urteil vom 12.12.2006 (Aktenzeichen: 11 K 2574/06) hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden, dass die Erhebung von Gebühren seitens der Stadt Meschede an den Bund der Steuerzahler NRW aufgrund der Auskunftserteilung im Rahmen der Kommunalumfrage 2006 und ein darauf gerichteter Gebührenbescheid der Stadt rechtswidrig sind. Damit wurde entgegen der unsererseits vertretenen Auffassung aus der Mitteilung Nr. 677/2005 vom 06.09.2005 entschieden.

Die Erhebung von Gebühren für eine erteilte Auskunft sei durch spezialgesetzliches Recht ausgeschlossen. Diesbezüglich wird auf die Regelung des § 4 des Pressegesetzes NRW verwiesen. Zunächst stellt das VG Arnsberg kurz einen Auskunftsanspruch des BdSt NRW aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW fest. Weiter kommt es zu der Ansicht, dass an die gewünschte Auskunft kein Gebührenanspruch gekoppelt werden dürfe, weil ein solcher Gebührenanspruch eine anderweitige Beschränkung des presserechtlichen Informationsrechtes im Sinne von § 4 Abs. 2 PresseG NRW darstellen würde.

Die weitere Begründung des Urteils des VG Arnsberg wird noch geprüft und eine endgültige Empfehlung folgt. Bis dahin empfehlen wir, von einer weiteren Gebührenerhebung an den BdSt NRW abzusehen.

Az.: IV 940-00

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