Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 133/2003 vom 08.01.2003

Kommunale Wirtschaftsförderer zur Mittelstandsverträglichkeitsprüfung

In der Diskussion um die Mittelstandsverträglichkeitsprüfung, die nach den Planungen der Landesregierung mit dem neuen Mittelstandsgesetz eingeführt werden soll, hat sich die Arbeitsgemeinschaft Kommunale Wirtschaftsförderung in NRW eingeschaltet. Der Vorsitzende der AGKW NRW, 1. Beigeordneter Bernd Schotten, Grevenbroich, hat in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie des Landtags, 1. Vizepräsidenten Dr. Helmut Linssen, MdL, darauf hingewiesen, daß die kommunalen Wirtschaftsförderer im ständigen direkten Kontakt zu ihren „Kunden“, den kleinen und mittelständischen Unternehmen vor Ort stehen. Hier sei der unbürokratische mittelstandsfreundliche Umgang mit Verwaltungsverfahren sowie eine praxisorientierte Auslegung von Rechtsvorschriften tägliche Übung.

Die Wirtschaftsförderer seien heute verstärkt als sog. One-Stop-Agencies organisiert, die dem Unternehmen bspw. bei der Realisierung eines Bauvorhabens als Anlaufstelle im „Front-Office“ dienen. Eine Mittelstandsverträglichkeitsprüfung für kommunale Rechtsvorschriften werde vor diesem Hintergrund seitens der Wirtschaftsförderer als Hemmschuh aufgefaßt. Die kommunale „Gesetzgebung“ erfolge im Regelfall in Form von Gemeindesatzungen wie Bebauungsplänen oder kommunalen Abgabesatzungen. Während bei ersteren die intensive Einbeziehung gewerblicher Belange selbstverständlich sei, handele es sich bei letzteren in der Regel um allgemeine und durch das Vorteilsprinzip weitgehend vorgegebene Regelungen. Eine Mittelstandsverträglichkeitsprüfung würde insofern zu standardisierten Formalismen führen, die den Dialog zwischen öffentlicher Wirtschaft und kommunalen Wirtschaftsförderern eher erschweren könnten.

Nach Auffassung der AGKW NRW soll deshalb im Gesetzentwurf klargestellt werden, daß sich die geplante Mittelstandsverträglichkeitsprüfung auf staatliche Rechtsvorschriften beschränkt. Bürokratiekosten ergäben sich für die Unternehmen im wesentlichen aus Vorschriften des Bundes und des Landes, auch wenn diese im Einzelfall durch die Gemeinde als Verwaltungsbehörde auszuführen sind.

Az.: III 450-65

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