Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 470/1996 vom 20.09.1996

Kommunale Verpackungssteuer: Portionsverpackungen in Kliniken und Krankenhäusern

Mit Schreiben vom 05. März 1996 hatte die Geschäftsstelle des NWStGB das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen um Stellungnahme gebeten, ob die Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene oder die Diätverordnung vorgeben, daß Portionsverpackungen in Kurkliniken und Krankenhäusern eingesetzt werden müssen. Mit Schreiben vom 16. August 1996 (Az: II C 6-1.2125-4-41) hat das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hierzu wie folgt geantwortet:

"Zu Ihrem dargestellten Problem, ob die Abgabe von Portionsverpackungen in Kliniken und Krankenhäusern durch rechtliche Bestimmungen wie der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene bzw. der Diät-Verordnung vorgeschrieben wird, möchte ich Ihnen meine Auffassung darlegen:

Ziel der Lebensmittelhygiene-Richtlinie ist, daß die Lebensmittel, die in den Verkehr gebracht werden, keine gesundheitlichen Gefahren beinhalten, die auf Mängel der Hygiene zurückzuführen sind. Sie enthält allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittel und regelt ebenso, auf welche Weise die Überprüfung dieser Hygienevorschriften vorgenommen werden sollen. Aus diesen allgemeinen Hygienevorschriften ist die explizite Forderung der Abgabe von Speisen und Getränken in Portionsverpackungen an Patienten nicht ableitbar. Dieses würde auch dem allgemeinen Ansatz der Richtlinie widersprechen, wenn derart detaillierte Forderungen hier niedergelegt wären.

Nach der Diätverordnung besteht für diätetische Lebensmittel, die zum Verzehr an Ort und Stelle vorgesehen sind, kein Verpackungszwang. Dieses trifft auch für die Verpflegung in Krankenhäusern zu. Bezüglich der Kennzeichnung ist es ausreichend, wenn diese Angaben in Aufzeichnungen vorhanden sind, in die der verantwortliche Arzt und auf Verlangen auch der Patient Einblick nehmen kann.

Ich hoffe, daß Ihnen diese Ausführungen weiterhelfen können".

Az.: IV/2 32-10-11 qu/gt

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