Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 268/2002 vom 05.05.2002

Kommunale Spitzenverbände zum Entwurf eines Mittelstandsgesetzes

Auf der Grundlage der Beschlußfassung des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 6.3.2002 hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen jüngst zu einem Referentenentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Förderung und Stärkung des Mittelstandes (Mittelstandsgesetz) auf der Basis vom 19.2.2002 Stellung bezogen.

Mit dem Gesetz will die Landesregierung die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft sichern und stärken. Bundesweit erstmalig soll hierzu über eine Mittelstandverträglichkeitsprüfung vor dem Erlaß mittelstandsrelevanter Rechtsvorschriften überprüft werden, ob Auswirkungen auf Kosten, Verwaltungsaufwand und Arbeitsplätze in der mittelständischen Wirtschaft zu erwarten sind. Ferner soll die Zusammenarbeit zwischen Land und Gemeinden mit dem Ziel der Serviceorientierung für die Unternehmen weiter verbessert werden. Grundsätzlich soll die öffentliche Hand wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn der mit der Leistungserbringung verfolgte öffentliche Zweck von privaten Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann. Neben der Bildung eines Mittelstandsbeirats und der Bestellung eines Mittelstandsbeauftragten enthält der Gesetzentwurf ferner eingehende Regelungen zu Fördermaßnahmen und hier insbesondere zur bevorzugten Beteiligung von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft an öffentlichen Aufträgen.

Das Präsidium des StGB NRW unterstützt die Bemühungen der Landesregierung, im Rahmen der Mittelstandsoffensive NRW move Dienstleistungsangebote und Rahmenbedingungen für kleinere und mittlere Unternehmen zu verbessern, um die Investitions- und Beschäftigungssituation in Nordrhein-Westfalen nachhaltig zu fördern. Die Städte und Gemeinden sind auch bereit, auf der Basis eines Mittelstandsgesetzes entsprechend dem Vorbild anderer Flächenländer ihren Beitrag zur Förderung und Stärkung des Mittelstandes zu leisten. Die aktuellen Überlegungen der Landesregierung werden jedoch im Hinblick auf darin noch enthaltende überregulierende Elemente abgelehnt. Ausdrücklich fordert das Präsidium, daß die geplante Mittelstandverträglichkeitsprüfung auf staatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften beschränkt wird. Damit würde den Kommunen überzogener Aufwand erspart und gleichzeitig die Überprüfung auf Belastungswirkungen für den Mittelstand auf diejenigen gesetzgeberischen und verwaltungsmäßigen Aktivitäten konzentriert, die nachweislich in besonderem Maße zu unnötiger Bürokratie für kleinere und mittelere Unternehmen führen.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW wendet sich in ihrer Stellungnahme vom 10.4.2002 ebenfalls gegen die geplante Einführung einer Mittelstandverträglichkeitsprüfung und verweist auf das bei kommunalen Rechts- und Veraltungsvorschriften bereits nach geltender Rechtslage bestehende umfassende Abwägungsgebot des Rates. Ferner würde eine bevorzugte Beteiligung von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ein nicht akzeptables Einfallstor für eine unbestimmte Zahlvergabe fremder Kriterien mit sich bringen. Aus Sicht der drei kommunalen Spitzenverbände ist nicht hinzunehmen, daß Auftraggeber gezwungen werden sollen, intensiver mittelständische Interessen zu berücksichtigen, als dies ohnehin in § 97 Abs. 3 GWB für das Verhältnis zwischen öffentlichem Auftraggeber und Hauptauftragnehmer geregelt ist.

Nachdrücklich wenden sich Landkreistag, Städtetag und Städte- und Gemeindebund im übrigen gegen den geplanten grundsätzlichen Vorrang der privaten Leistungserbringung gegenüber der Leistungserbringung durch die öffentliche Hand. Sie sind der Auffassung, daß die im Referentenentwurf vorgesehene Einschränkung eines generellen Vorrangs privater Leistungserstellung durch das Wort "grundsätzlich" dem über § 107 GO angemessen austarierten Verhältnis zwischen privater und öffentlicher Leistungserbringung nicht annähernd gerecht wird. Um das Verhältnis zwischen Mittelstandsgesetz und Gemeindeordnung zu klären, sollte sich ein neues Gesetz deshalb durch einen klarstellenden Verweis auf die eindeutigen Formulierungen der Gemeindeordnung beschränken. Nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände muß in jedem Fall einer Auslegung bzw. Anwendung des Mittelstandsgesetzes vorgebeugt werden, die zu einer etwaigen Aushöhlung der kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Zulässigkeit kommunalwirtschaftlicher Betätigung führt.

Az.: III 450 - 30

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