Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 624/2023 vom 13.09.2023

Kommunale Spitzenverbände: Kürzung der Städtebauförderung falsches Signal

Der DStGB hat anlässlich der aktuellen Haushaltsberatungen des Bundestages für den Bundeshaushalt 2024 in einem Verbändeschreiben eine mögliche Kürzung der Gesamtmittel für die Städtebauförderung deutlich kritisiert. Angesichts eines Zuwachses an kommunalen Aufgaben im Bereich der Stadtentwicklung und auch mit Blick auf aktuelle Baukostensteigerungen ist perspektivisch vielmehr eine Erhöhung der Städtebaufördermittel notwendig.

Das gemeinsame Schreiben des DStGB, des Deutschen Städtetages, des Bundesverbands City- und Standortmarketing und des Handelsverbands Deutschland richtet sich an die baupolitischen Sprecher der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag. Zwar sollen die Kürzungen der Mittelansätze für die Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie der Städtebauförderung laut dem aktuellen Haushaltsentwurf nicht in dem ursprünglich befürchteten Umfang eintreten. Gleichwohl sieht der Haushaltsentwurf u. a. vor, dass die Gesamtmittel für die Städtebauförderung mit 971,6 Mio. Euro leicht geringer ausfallen als noch 2023 (1,06 Mrd. Euro). Auch die Zuweisungen an die Länder sollen um annähernd 30 Mio. Euro auf nur noch 762,35 Mio. Euro gekürzt werden.

Dies ist aus Sicht der Verbände ein völlig falsches Signal und steht zudem im Widerspruch zu den Aussagen des Koalitionsvertrages, die Mittel der Städtebauförderung weiter zu erhöhen. Es wird daher darum gebeten, sich mit Nachdruck gegen eine Kürzung und vielmehr für eine perspektivische Erhöhung der Städtebaufördermittel einzusetzen.

Andernfalls können die Städte und Gemeinden die zusätzlichen Aufgaben etwa im Zusammenhang mit der Aktivierung von Brachflächen und vorgenutzten Gebieten für den Wohnungsbau oder auch für Maßnahmen zum Klimaschutz und zur dringend notwendigen Klimaanpassung nicht schultern.

Az.: 20.2.1-009/001 ste

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