Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 203/2012 vom 09.03.2012

Kommunale Position zu Basel III

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine Position mit Forderungen zur Umsetzung des bankenaufsichtlichen Regelwerkes Basel III erarbeitet. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat das Papier mit Schreiben vom 16.02.2012 an die Finanzministerkonferenz übermittelt.

Als Konsequenz aus der Finanzmarktkrise wird das bankenaufsichtliche Regelwerk überprüft und neu gefasst. Ein wesentlicher Baustein sind die Vorschläge des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht („Basel III“). Basel III soll stufenweise von 2012 bis 2018 umgesetzt werden.

Das erfordert zunächst eine Umsetzung des internationalen Regelwerks in europäisches Recht. Dazu hat die EU-Kommission im Juli 2011 ein Gesetzespaket zur Stärkung der Regulierung des Bankensektors, bestehend aus einem Richtlinienentwurf (KOM/2011/453) und einem Verordnungsentwurf (KOM/2011/452), angenommen. Die EU-Kommission hat in ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen weitgehend die Empfehlungen des Baseler Ausschusses übernommen, die für international tätige Banken formuliert wurden. Der Anwendungsbereich der Verordnung soll somit weit über die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA, European Banking Authority) identifizierten systemrelevanten Institute hinausgehen.

Derzeit wird das Gesetzgebungsverfahren im Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments diskutiert. Für April 2012 folgt die Abstimmung im Ausschuss und im Juni die Abstimmung im Plenum. Parallel dazu wird im Europäischen Rat verhandelt. Es wird angestrebt, das Gesetzgebungsverfahren noch im 1. Halbjahr 2012 zum Abschluss zu bringen.

Die kommunalen Spitzenverbände betrachten mit Sorge die von der EU-Kommission geplante undifferenzierte Umsetzung von Basel III für alle europäischen Kreditinstitute und haben die Mitglieder des Europäischen Parlaments gebeten, sich für die Berücksichtigung der nachstehenden Punkte im weiteren Gesetzgebungsverfahren einzusetzen:

  1. Die europäische Umsetzung von Basel III sollte sich auf die international tätigen Großbanken und damit den Kreis von Kreditinstituten beschränken, für den die Regeln im Baseler Ausschuss geschaffen worden ist. Die undifferenzierte Anwendung des Regelwerks auf alle Institute in Europa wird der unterschiedlichen Größe sowie den unterschiedlichen Geschäftsmodellen und Risiken der Institute nicht gerecht.
  2. Die erhöhten Eigenkapitalanforderungen stellen eine große Herausforderung für alle Kreditinstitute dar. Die derzeit vorgesehene Regelung, dass direkte und indirekte Finanzbeteiligungen an Instituten vom harten Kernkapital abgezogen werden müssen, benachteiligt jedoch ungerechtfertigt Finanzverbünde wie die Sparkassenfinanzgruppe oder auch die Genossenschaftsbanken. Dies muss korrigiert werden. Gerade diese Institute haben hohe Anteile am Retailgeschäft und sich in der Vergangenheit aufgrund ihrer Geschäftsausrichtung als Stabilitätsanker erwiesen.
  3. Die bankenaufsichtlichen Standards der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) sollten keine unmittelbare Wirkung für die kleinen und mittleren Institute entfalten. Die Standards orientieren sich an der Regulierung internationaler Banken und sind daher für kleine Institute und ihr Geschäftsmodell nicht angemessen. Um den nationalen Besonderheiten im kreditwirtschaftlichen Sektor gerecht zu werden, sollten bankenaufsichtliche Standards für kleine Institute nach wie vor von den nationalen Aufsichtsbehörden erlassen werden.
  4. Der Risikoansatz von Basel II wird mit Basel III nicht verändert. Das Risikogewicht von Direktausleihungen der Kreditinstitute an Kommunen muss sich deshalb auch zukünftig an der Bonitätsbeurteilung des Zentralstaates orientieren können. Für Deutschland gilt: Das Risikogewicht von Direktausleihungen der Kreditinstitute an deutsche Kommunen muss sich auch zukünftig an der Bonitätsbeurteilung des Bundes orientieren (Null-Risiko-Gewichtung). Die gesetzlich ausgeschlossene Insolvenzfähigkeit öffentlicher Gebietskörperschaften und der gesamtstaatliche Haftungsverbund aus Bund, Ländern und Kommunen in Deutschland rechtfertigen dies.
  5. Um ungerechtfertigte negative Wirkungen von Basel III auf die Finanzierung des Mittelstands zu verhindern, ist es - auch aus Verlusterfahrungen heraus - erforderlich, das Risikogewicht und damit die Eigenkapitalunterlegung für Mittelstandkredite an das tatsächliche Risiko anzupassen und abzusenken.
  6. Bei allen Kennzahlen, die zur Umsetzung von Basel III erhoben werden, insbesondere bei Festsetzung und Wertung der Verschuldungsobergrenze („Leverage Ratio“) als einer zentralen Kennzahl für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ist sicherzustellen, dass risikolose und margenarme Kreditgeschäfte wie der Kommunalkredit nicht durch renditeträchtigere, aber auch riskantere Geschäfte der Banken ersetzt werden. Es wird daher nachdrücklich gefordert, nullgewichtete Kredite ausdrücklich von der Kennziffer auszunehmen.

Das vollständige Positionspapier kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Basel II u. III / Wertpapierhandel abgerufen werden.

Az.: IV/1 912-07

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