Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 424/1999 vom 05.07.1999

Kommunale Haushaltssystematik

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlaß vom 14.05.1999 (Az.: III B 3 - 61.50.08 - 7675/99) die Zuordnung der Rückstellungen für Pensionen und die Bildung einer Sonderrücklage im kommunalen Haushalt vorgegeben. Im einzelnen heißt es in dem Erlaß:

"Das Gesetz zur Errichtung von Entlastungsfonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Entlastungsfondsgesetz - EFoG) ist am 25.03.1999 vom Landtag beschlossen worden. Die Gemeinden sind nach § 12 des Gesetzes verpflichtet, für Zwecke des Verwaltungshaushalts eine Sonderrücklage für "Pensionsrückstellungen" zu bilden und in dieser zur Sicherung ihrer Versorgungsaufwendungen Mittel anzusammeln.

Die jährlichen Zuführungen zu dieser Sonderrücklage, die gem. § 14 a BBesG zu ermitteln sind, sind im Verwaltungshaushalt den Personalausgaben zuzuordnen. Sie sind im kommunalen Haushaltsplan - entsprechend den Dienstbezügen (Gruppe 41) und den Versorgungsbezügen (Gruppe 42) - unter den neuen Gruppierungsziffern 411 und 421 in den betroffenen Abschnitten und Unterabschnitten als Ausgabe zu veranschlagen. Sollen darüber hinaus weitere Beträge der Sonderrücklage zugeführt werden, sind diese zentral im Einzelplan 9 unter der Gruppierungsziffer 866 zu veranschlagen. Die Zuführungen zur Sonderrücklage aus dem Verwaltungshaushalt sind über den Vermögenshaushalt vorzunehmen.

Dafür ist wie folgt zu veranschlagen und zu buchen:

Im Verwaltungshaushalt:

A ...

UGr. 411

Pensionsrückstellungen nach BBesG und EFoG

 

UGr. 421

Pensionsrückstellungen nach BBesG und EFoG

     

A 91

UGr. 269

Einnahmen aus Pensionsrückstellungen

A 91

UGr. 866

Pensionsrückstellungen

Im Vermögenshaushalt:

A 91

UGr. 306

Pensionsrückstellungen

A 91

UGr. 916

Zuführung an Sonderrücklage "Pensionsrückstellungen"

..."

Az.: IV/1 904-03/1

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