Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 65/2002 vom 05.02.2002

Kommunale Haushalt-Systematik

Zur Frage der Zulässigkeit der Verrechnung von Ingenieurleistungen zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt hat uns das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen das nachfolgend wiedergegebene Schreiben vom 14.12.2001 an die Bezirksregierung Münster zur Kenntnis gegeben, welches nachrichtlich auch den anderen Bezirksregierungen zugeleitet wurde:

"Mit Bericht vom 16.11.2001 bitten Sie um Klarstellungen zur Verrechnung von Ingenieurleistungen zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt der Gemeinden.

Die Untergruppe 158 "Verrechnungseinnahmen des Verwaltungshaushalts" wurde 1982 nach Abstimmung mit den anderen Bundesländern und nach Abwägung aller Vor- und Nachteile in die kommunale Haushaltssystematik eingeführt. Damit sollte den Gemeinden ermöglicht werden, u.a. Leistungen der eigenen Bauverwaltung bei Investitionsmaßnahmen haushaltsrechtlich wie bei einer Vergabe von Aufträgen an Dritte abzuwickeln. Insbesondere sollte der Investitionsaufwand bei kostenrechnenden Einrichtungen dann in voller Höhe auch als vermögenswirksame Ausgabe verbucht werden können, wenn teilweise Investitionsleistungen, z.B. Planungen, durch das eigene Personal der Bauverwaltung der Gemeinde durchgeführt wurden.

Für Leistungen der gemeindlichen Verwaltung für bestimmte Einzelmaßnahmen des Vermögenshaushalts wurde deshalb eine buchungsmäßige Abwicklung festgelegt. Diese bundeseinheitliche Regelung berücksichtigt, dass zum Begriff "Investition" bzw. "Baumaßnahme" auch alle Baunebenkosten wie Vergütungen an Vertragsarchitekten, Planung, Bauleitung u.a. gehören (vgl. Gruppe 94, 95, 96 in Anlage 4 der VV Gliederung und Gruppierung).

So können z.B. die Kosten der Planung und Bauleitung für eigenes Personal sowie Leistungen der Hilfsbetriebe (Bauhof, Fuhrpark usw.), soweit sie einer Investitionsmaßnahme zuzurechnen sind und bei der Abrechnung einer solchen Maßnahme zu berücksichtigen sind, bei der Veranschlagung der Baukosten in Gruppe 94, 95, 96 zusätzlich als Ausgabe berücksichtigt werden (vgl. Untergruppe 158 in Anlage 4 der VV Gliederung und Gruppierung). Dies ist jedoch nur zulässig zur Abrechnung einer Baumaßnahme gegenüber Dritten, z.B. Zuwendungsgebern, bei der Berechnung von Beiträgen und ähnlichen Entgelten oder wenn bei kostenrechnenden Einrichtungen der Teil als Baukosten in den Anlagennachweis übernommen wird, um als Grundlage der Berechnung der kalkulatorischen Kosten zu dienen.

Im Zusammenhang mit der o.a. Regelung werden konsumtive Ausgaben teilweise wie investive Ausgaben behandelt. Es kann jedoch wegen des engen Anwendungsbereiches und der grundsätzlichen Vermögenswirksamkeit von Baumaßnahmen hingenommen werden, dass z.B. Personalausgaben teilweise und mittelbar durch Kredite finanziert werden bzw. in die Ermittlung des Kreditbedarfs zur Deckung der Investitionsausgaben einfließen. Im Übrigen dient diese Veranschlagungsmöglichkeit auch dazu, die Ausgaben für die Baumaßnahme vollständig an einer Stelle im Haushalt der Gemeinde darzustellen und leichter gegenüber Dritten abrechnen zu können.

Auch Kommunen mit Haushaltssicherungskonzepten dürfen wie alle anderen Kommunen diesen Gestaltungsspielraum anwenden. Das bedeutet aber nicht, dass die Haushaltskonsolidierung in diesen Fällen an Bedeutung verliert. Bei der Prüfung und Genehmigung des jeweiligen Haushaltssicherungskonzepts ist auch zu bewerten, ob die haushaltsrechtlich zulässige Veranschlagung der genannten Personalausgaben dazu führt, dass mögliche Einsparpotentiale im Personalbereich ungenützt bleiben. Dies lässt sich aber nur im Einzelfall beurteilen."

Az.: IV/1 904-03/1

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