Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 381/2000 vom 05.07.2000

Kommunalabwasserverordnung

In den Mitteilungen des NWStGB 1999, Nr. 777 (S. 375), hatte die Geschäftsstelle über die Vorgaben der Landesregierung in der Kommunalabwasserverordnung NRW zur Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union 91/271/EWG vom 21.05.1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser berichtet. Die am 24. Oktober 1997 in Kraft getretene Kommunalabwasserverordnung regelt in § 4 Vorgaben in bezug auf das Kanalnetz. Durch § 4 Abs. 1 der Kommunalabwasserverordnung NRW wird vorgegeben, daß die Städte und Gemeinden gemeindliche Gebiete

  1. mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31.12.1998 und
  2. bis 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005

mit einer Kanalisation auszustatten haben. Diese Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 Kommunalabwasserverordnung NRW zur Ausstattung der dort genannten gemeindlichen Gebiete mit Kanalisationen gilt nach § 4 Abs. 2 Kommunalabwasserverordnung NRW nicht für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, wenn die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde nach § 53 Abs. 4 LWG NRW von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW freigestellt worden ist.

Die Möglichkeit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer auf Antrag der Gemeinde bei der unteren Wasserbehörde nach § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW bezieht sich - wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt - lediglich auf Grundstücke außerhalb "im Zusammenhang bebauter Ortsteile". Der Begriff "im Zusammenhang bebauter Ortsteile" wird zwar in § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW nicht näher umschrieben. Es entspricht jedoch der allgemeinen Rechtsanwendung, daß bei sog. unbestimmten Rechtsbegriffen wie bei dem Begriff "im Zusammenhang bebauter Ortsteile" auf andere Gesetze und Rechtsprechung zurückgegriffen wird, die den betreffenden unbestimmten Rechtsbegriff konkretisieren. Insofern kann zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs außerhalb "im Zusammenhang bebauter Ortsteile" in § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW auf die bauplanungsrechtlichen Regelungen des § 34 und 35 BauGB zurückgegriffen werden. Im übrigen folgt auch aus der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW, daß die Möglichkeit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nur für Grundstücke im Außenbereich und nicht für Grundstücke im Zusammenhang bebauter Ortsteile gelten sollte (vgl. hierzu Nisipeanu, NWVBl 1992, S. 348 ff., 350; Dedy, Städte- und Gemeinderat 1993, S. 151 ff., S. 152).

Wird vor diesem Hintergrund auf die bauplanungsrechtlichen Regelungen der §§ 34, 35 BauGB abgestellt, so ist allerdings festzustellen, daß die sog. Außenbereichssatzung nicht dazu führt, daß der von der Außenbereichssatzung erfaßte räumliche Bereich nunmehr dem unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB zugeordnet wird. Vielmehr bleibt der von der Außenbereichssatzung erfaßte Bereich Außenbereich nach § 35 BauGB. Durch eine Außenbereichssatzung wird deshalb die Anwendung des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW mit der Möglichkeit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke nicht ausgeschlossen.

Anders ist der Sachverhalt wohl bei sog. Entwicklungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB zu beurteilen. Denn mit der Entwicklungssatzung besteht die Möglichkeit, einen Siedlungssplitter im Außenbereich konstitutiv zum Innenbereich zu erklären, mit der Rechtsfolge, daß die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB erfolgt. Gleiches gilt für die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB. Denn diese dient dazu, einzelne Flächen des Außenbereichs als Ergänzung in den Innenbereich einzubeziehen. Auch hier ist die Rechtsfolge, daß die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist bei dem Erlaß einer Entwicklungssatzung bzw. Ergänzungssatzung davon auszugehen, daß eine Anwendung des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW nicht mehr möglich ist, weil es sich dann nicht mehr um Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, also im Außenbereich, handelt. Es empfiehlt sich daher mit dem Instrument der Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB im Hinblick auf die derzeitige Fassung des § 4 Abs. 2 Kommunalabwasserverordnung NRW sorgsam umzugehen, d.h. zu beachten, daß hierdurch Grundstücke, die in den Geltungsbereich dieser Satzungen fallen, ihre Einstufung als Grundstück im Außenbereich verlieren.

Unabhängig davon weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin: Die Betroffenheit der Städte und Gemeinden durch die Kommunalabwasserverordnung NRW ist im gesamten Land Nordrhein-Westfalen sehr unterschiedlich. Eine Abfrage der Geschäftsstelle in Zusammenarbeit mit der Abwasserberatung NRW e.V. Ende 1997/Anfang 1998 hat ergeben, daß ein Teil der Städte und Gemeinden lediglich noch einen geringen Investitionsbedarf durch die Kommunalabwasserverordnung sieht, während andere Städte und Gemeinden einen erhöhten Investitionsbedarf in das Kanalnetz zu verzeichnen haben und der Auffassung sind, daß bis zum 31.12.2005 der gesamte unbeplante Innenbereich (§ 34 BauGB) nicht mit Kanalnetzen an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.

Vor diesem Hintergrund bittet die Geschäftsstelle die Mitgliedstädte und -gemeinden, die aktuelle Betroffenheit durch die Kommunalabwasserverordnung nochmals zu überprüfen und die Geschäftsstelle zu informieren, wenn insoweit in bezug auf die Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2005 Probleme bestehen. Dabei sollte auch deutlich werden, wie hoch die aktuell veranschlagten Kosten durch die Kommunalabwasserverordnung insgesamt und in bezug auf einzelne Grundstück sind und welche Auswirkungen die Umsetzung auf die Höhe der Abwassergebühren haben wird.

Az.: II/2 24-13-2

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