Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 508/2001 vom 05.08.2001

Kommunalabwasser-Verordnung NRW geändert

Zunächst wird auf die bisherigen Informationen hingewiesen (Mitt. Nr. 298 vom 05.05.2001, mit weiteren Hinweisen).

Das Umweltministerium NRW hat mit Schreiben vom 2. Juli 2001 mitgeteilt, daß die Kommunalabwasser-Verordnung (KomAbwV) geändert worden ist. Die Änderung der KomAbwV ist zwischenzeitlich im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 21 vom 13. Juli 2001 (GV NRW 2001, S. 454) verkündet worden und am Tag nach der Verkündung, also am 14. Juli 2001, in Kraft getreten.

Die aus der Sicht der abwasserbeseitigungspflichtigen Städte und Gemeinden maßgeblichen Änderungen der KomAbwV bestehen in der geänderten Fassung der Definition des Begriffs "Kanalisation" in § 2 Nr. 4 und in der Neueinfügung des § 4 Abs. 2a.

Die Definition "Kanalisation" in § 2 Nr. 4 KomAbwV lautet nun wie folgt: " Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird." Bisher hieß es statt "Einrichtung": "Leitungssystem".

Hierzu ist in der Begründung zur Änderung der Kommunalabwasser-Verordnung folgendes ausgeführt worden: " Im praktischen Vollzug hat sich gezeigt, daß Abwasser nicht nur mittels stationärer Leitungssysteme , sondern in Ausnahmefällen auch durch andere Einrichtungen (Abflußlose Grube, Kanal auf Rädern) entsorgt wird, ohne daß die Qualität der Abwasserbeseitigung unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes in Frage gestellt wird. Diese Möglichkeit sollte auch weiterhin erhalten bleiben. Die Änderung stellt dies klar."

Der neu eingefügte § 4 Abs. 2 a hat KomAbwV folgenden Wortlaut:

"Ist die Ausstattung mit einer Kanalisation für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile mit einem innerhalb der Frist des Absatz 1 Nr. 2 unzumutbaren Aufwand verbunden, kann der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete im Abwasserbeseitigungskonzept (§ 53 Abs. 1 Satz 4 LWG) eine weitergehende Frist vorsehen. Diese Frist ist verbindlich, wenn die zuständige Behörde sie gemäß § 53 Abs. 1 Satz 9 LWG nicht beanstandet."

Das Umweltministerium NRW hat in einem Erlaß vom 29. Juni 2001 (Az: IV-7-674/1-33583) an die Bezirksregierungen und die Staatlichen Umweltämter zur Änderung der KomAbwV folgendes mitgeteilt:

"Der Städte- und Gemeindebund NRW hat im Rahmen der Anhörung zur Änderung der Kommunalabwasserverordnung (KomAbwV) vorgebracht, das Land Nordrhein-Westfalen habe die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Europäischen Union umgesetzt. Dies betreffe insbesondere die Regelungen in § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 KomAbwV. Die EU-Richtlinie fordere den Bau einer kommunalen öffentlichen Kanalisation bis spätestens 31. Dezember 2005 erst in Ortsteilen ab 2000 EW. Dementsprechend müsse in § 4 Abs. 1 KomAbwV die Verpflichtung zur Kanalisation erst ab 2.000 Einwohnerwerten (EW) festgeschrieben werden, und zwar sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich. Außerdem setze § 4 Abs. 2 KomAbwV die EU-Richtlinie in bezug auf die in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Verhältnismäßigkeitsklausel, wonach die individuellen Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich sind, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten, wenn die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, nicht hinreichend um und müsse daher entsprechend ergänzt werden.

Aufgrund der Veröffentlichung dieses Standpunktes im Mitteilungsblatt des Städte- und Gemeindebundes vom 05.05.2001 ist bei einigen Gemeinden der Eindruck entstanden, daß die Frist des § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV für Innenbereiche < 2000 EW unbeachtlich ist". Hierzu wird durch das Umweltministerium NRW in dem Erlaß vom 29. Juni 2001 (Az: IV-7-674/1-33583) folgendes festgestellt und ausgeführt:

"1. Die Aufnahme einer Grenze von 2000 EW in § 4 Abs. 1 KomAbwV ist ausdrücklich nicht erfolgt. § 4 Abs. 1 und 2 KomAbwV setzen die Vorgaben der Richtlinie unter Berücksichtigung der bereits im Landeswassergesetz vorhandenen Regelung zur Abwasserbeseitigungspflicht um. Nach § 18 a WHG i.V.m. § 53 Abs. 1 LWG ist die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung in Gebieten mit "konzentrierter Besiedelung" - so Terminus der Richtlinie - nicht neu. Das Landeswassergesetz als höherrangige Rechtsnorm macht die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht jedoch nicht an Einwohnerwerte (EW) fest, sondern verlangt sie ohne Ausnahmemöglichkeit für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, und zwar unabhängig von einer konkreten Einwohnerzahl. Lediglich für Grundstücke "außerhalb bebauter Ortsteile" kann unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 LWG auf die Ausstattung mit einer Kanalisation verzichtet werden.

2. Wegen der Schwierigkeiten einiger ländlicher Gemeinden, die gemeindlichen Gebiete entsprechend der Forderung des § 4 Abs. 1 KomAbwV bis zum 31. Dezember 2005 mit Kanalisationen auszustatten, ist nunmehr im Einvernehmen mit dem Städte- und Gemeindebund NRW § 4 Abs. 2 a - neu - in die Kommunalabwasserverordnung eingefügt worden. Eine weitergehende Regelung ist ohne eine Änderung des höherrangigen Landeswassergesetzes (§ 53 LWG) nicht möglich.

Um Härtefälle zu vermeiden bzw. Erleichterungen zu Gunsten der Gemeinden zu schaffen, sieht die Neuregelung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile unter engen Voraussetzungen längere Fristen vor. Fristverlängerungen sind dann möglich, wenn die Ausstattung mit einer Kanalisation bis zum 31.12.2005 mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, die Frist in das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde aufgenommen und die weitergehende Frist von der Bezirksregierung nicht beanstandet wird.

Im übrigen wird der in der Richtlinie angesprochene und vom Städte- und Gemeindebund NRW reklamierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits auf gesetzlicher Ebene berücksichtigt, da eines der Ausnahmekriterien des § 53 Abs. 4 LWG der "unverhältnismäßig hohe Aufwand" ist".

Die Geschäftsstelle weist auf folgendes hin:

Selbstverständlich ist das Land Nordrhein-Westfalen berechtigt, schärfere Vorschriften zu erlassen als die EU-Richtlinie. Die KomAbwV nennt aber als einzige Ermächtigungsgrundlage die EU-Richtlinie über kommunales Abwasser. Die EU-Richtlinie fordert den Bau einer kommunalen öffentlichen Kanalisation bis spätestens 31.Dezember 2005 aber erst in Ortsteilen ab 2.000 EW. Für Ortsteile unter 2.000 EW stellt die EU-Richtlinie gar keine Forderung und setzt auch keine Schlußfrist. Die KomAbwV NRW schuf nun die Schlußfrist "31.12.2005" auch für Gemeindeteile unter 2.000 EW. Die EU-Richtlinie kann, wie gesagt, nicht als Ermächtigungsgrundlage dienen, weil sie diese Schlußfrist für Gemeindeteile unter 2.000 EW gar nicht enthält. Das Landeswassergesetz NRW (LWG) kann nicht als diesbezügliche Ermächtigungsgrundlage für die KomAbwV dienen, weil das LWG insoweit gar nicht zu einer Verordnung ermächtigt und weil die KomAbwV das LWG auch gar nicht als Ermächtigungsgrundlage nennt; letzteres wäre aber nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Verordnung. Das LWG, auf das sich das Umweltministerium als das über die EU-Richtlinie hinausgehende schärfere Landesrecht beruft, enthält die Frist des 31.12.2005 nicht, und zwar weder für Gemeindeteile über 2.000 EW noch für Gemeindeteile unter 2.000 EW. Das LWG ermöglicht vielmehr nach § 53 a Übergangslösungen, die länger laufen können als Ende 2005. So wurde es ja auch in vielen Ortsteilen praktiziert und durch Entscheidungen der Wasserbehörden sanktioniert. In vielen Fällen wurden die geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen bis weit über 2005 hinaus genehmigt. Ganz unabhängig davon geht es den Gemeinden nicht bloß um Fristverlängerungen, sondern um die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch für Innenbereichslagen, nicht bloß für Außenbereichslagen.

Das Umweltministerium ist den Forderungen des Städte- und Gemeindebunds insoweit entgegengekommen, als es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen hat, allerdings nur für Außenbereichslagen, nicht aber für den Innenbereich. In der EU-Richtlinie "Kommunales Abwasser" gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dagegen auch für den Innenbereich. Das bedeutet, daß nach EU-Recht (Art. 3 Abs. 1 Satz 1) statt einem Rohrsystem auch individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen zulässig sind, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten, wenn das Rohrsystem mit übermäßigen Kosten verbunden wäre.

Allerdings gilt die neue Definition des Begriffs "Kanalisation" in § 2 Nr. 4 KomAbwV auch für Innenbereichslagen. Nach der oben zitierten Begründung zur Änderung von § 2 Nr. 4 heißt das, daß auch andere Einrichtungen als Rohrsysteme zulässig sind. Genannt werden als Beispiele ausdrücklich "abflußlose Grube, Kanal auf Rädern".

Die Geschäftsstelle wird nun mit dem Umweltministerium NRW abklären, welche Folgerungen sich aus den Änderungen der KomAbwV ergaben und anschließend die Mitgliedskommunen wieder informieren.

Sollten Städte und Gemeinden Probleme mit der Umsetzung der Kommunalabwasserverordnung haben, werden sie noch einmal gebeten, sich an die Geschäftsstelle zu wenden, damit in Zusammenarbeit mit der Abwasserberatung NRW e.V. und den zuständigen Behörden Lösungsmöglichkeiten gesucht werden können. Insoweit wird nochmals auf die Mitteilungen des StGB NRW 1999 Nr. 777 (S. 375 f) und 2000, Nr. 381 (S. 189 f), verwiesen.

Az.: II

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