Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 36/1998 vom 20.01.1998

Kombilohn und Freibeträge bei Anrechnung von Erwerbseinkommen

Zur Zeit werden verschiedene Modelle diskutiert, insbesondere für gering qualifizierte Beschäftigte Arbeitsplätze zu schaffen. In diesem Zusammenhang werden sowohl das anrechnungsfreie Erwerbseinkommen in der Sozialhilfe als auch das sog. Kombilohn-Modell der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitsgeberverbände (BDA) erörtert.

1. Kombilohn-Modell

Nach dem BDA-Modell Kombilohn soll ein Arbeitnehmer sein Einkommen teils als Lohn und teils aus der Sozialhilfe beziehen. Statt wie bisher die Sozialhilfe voll anzurechnen, wenn ein Langzeitarbeitsloser wieder eine Arbeitstätigkeit findet, soll die Sozialhilfe weiter gezahlt werden, und zwar nach einem degressiven Staffeltarif. Das Modell sieht einen

Sockelbetrag in Höhe von

DM 80,-- für Alleinlebende

DM 150,-- für Ehepaare

jeweils DM 50,-- fü jedes Kind

sowie einen neuen Steigerungsbetrag in Höhe von

- 30 % des dem jeweiligen Sockelbetrag übersteigenden Netto-Erwerbseinkommens

bis zu einem Einkommen bis DM 1.000,--

- 30 % des Netto-Erwerbseinkommens von DM 1.100,-- bis 1.500,--

- 10 % des Netto-Erwerbseinkommens über DM 1,500,--

vor.

2. Anrechnungsfreies Erwerbseinkommen

Bundesgesundheitsminister Seehofer hat demgegenüber den Entwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG vorgelegt. Diese Vorschrift ist 1993 durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) in das BSHG aufgenommen worden. Ziel war es, durch eine erweiterte Nichtanrechnung von Erwerbseinkommen (Freibetrag) bei der Ermittlung des vom Sozialhilfeempfänger einzusetzenden Einkommens den Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verstärken. Durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.6.1996 wurde der Freibetrag auf Personen beschränkt, die Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, weil sich die Gewährung eines Freibetrages nur bei diesen Personen als zusätzlicher Arbeitsanreiz auswirkt.

Seit der Gesetzesänderung durch das FKPG wurden die Freibeträge von der Praxis weitgehend nach den gleichen Gesichtspunkten ermittelt, die zuvor für die Mehrbedarfszuschläge ausschlaggebend waren. Berechnungsgrundlage war dabei in der Regel die Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über Inhalt und Bemessung des gesetzlichen Mehrbedarfs nach dem BSHG (NWV 1975, 27). Danach setzt sich der Freibetrag zusammen aus

- Sockelbetrag in Höhe von 25 % des Eckregelsatzes (derzeit 134,50 DM)

- Steigerungsbetrag von 15 % des um den Sockelbetrag bereinigten Nettoeinkommens, max. 25 % des Eckregelsatzes (derzeit 134,50 DM , höchstmöglicher Absetzbetrag damit 269,-- DM wird bei einem Einkommen von ca. 1.030,-- DM erreicht = Abschneidegrenze).

Mit dem vorgelegten Verordnungsentwurf soll die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Sozialhilfe wie folgt geregelt werden: Der Absetzbetrag setzt sich auch in Zukunft zusammen aus einem Sockelbetrag und einem Steigerungsbetrag.

Gestaltung des Sockelbetrages:

- 15 % des Eckregelsatzes für jeden Erwerbstätigen (derzeit 80,70 DM)

- zusätzlich 15 % für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (derzeit 80,70 DM)

- zusätzlich eine Kinderkomponente je zu berücksichtigendes Kind um jeweils 4 % (derzeit 21,50 DM je Kind).

Dies würde dazu führen, daß bei einem Ehepaar mit drei Kindern und einem Netto-Erwerbseinkommen von 2.000,-- DM statt wie bisher von 269,-- DM ein Freibetrag von 426,-- DM zu berücksichtigen wäre mit der Folge, daß statt 194,-- DM zukünftig 351,-- DM ergänzende Sozialhilfe gezahlt werden müßten.

Nach Berechnungen des BMG würden durch die erhöhten Freibeträge rd. 85.000 Erwerbstätige zusätzliche Ansprüche auf ergänzende Sozialhilfe erwerben. Bestandsfälle und Neuzugänge würden - so das BMG - Kostensteigerungen bei den Trägern der Sozialhilfe von rd. 320 Mio. DM verursachen. Bei seinen Kostenberechnungen geht das BMG davon aus, daß die Sozialhilfeträger um diesen Betrag entlastet werden könnten, wenn von den 650.000 arbeitsfähigen Sozialhilfeempfängern 24.000 eine Erwerbstätigkeit neu aufnehmen.

Az.: III 841

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