Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 684/2001 vom 20.11.2001

Körperschaftsteuerliche Mehrmütter-Organschaften

Das Innenministerium des Landes NRW hatte am 30.06.2001 einen Erlaß zur Begründung von körperschaftsteuerlichen Mehrmütterorganschaften und deren Vereinbarkeit mit § 108 GO NRW herausgegeben (vgl. Mitt. v. 05.08.2001, lfd. 462). Diesen Erlaß hat das Innenministerium auf Anregung des Städte- und Gemeindebundes NRW nunmehr wie folgt geändert:

"Mit meinem o.a. Erlaß habe ich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen zur Begründung körperschaftsteuerlicher Mehrmütterorganschaften im kommunalen Bereich dargestellt und die sich hieraus ergebende Konsequenz für die kommunalaufsichtliche Praxis bei der Entscheidung über Ausnahmen von den Vorschriften in § 108 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 der Gemeindeordnung festgelegt. Eine weitere und vertiefte Diskussion der Thematik und hierbei insbesondere der steuerlichen Rahmenbedingungen hat dazu geführt, daß die für den Bezugserlaß noch zugrunde gelegte Parität der Stimm- bzw. Entscheidungsrechte der Partner in einer Organträger-GbR als zwingende Anforderung für die steuerrechtliche Anerkennung einer Mehrmütterorganschaft nicht mehr aufrechterhalten wird.

Insofern entfällt die Geltung der Absätze 2 und 3 auf der Seite 5 meines Erlasses vom 30.06.2001.

Stattdessen ist nunmehr davon auszugehen, daß neben den allgemeinen steuerrechtlichen Voraussetzungen für eine Mehrmütterorganschaft den besonderen Anforderungen an einen Schutz der Rechte der Minderheitsgesellschafter hinreichend Rechnung getragen wird, wenn sie mindestens mit Rechten ausgestattet werden, die bei einer Sperrminorität gesetzestypisch nach dem Aktiengesetz vorgesehen sind. Dies ist in der Regel bei einer Beteiligungsquote von mehr als 25 % an der (beherrschten) Organgesellschaft der Fall,die insofern kommunalrechtlich als Mindestvoraussetzung für die Begründung einer Mehrmütterorganschaft anzusehen ist, und gilt unabhängig von dem Bezug auf das Aktiengesetz auch, wenn die Organgesellschaft eine GmbH ist.

Aufgrund dieser Änderung bei den zugrunde zu legenden steuerrechtlichen Rahmenbedingungen entfallen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulassung der Ausnahmen von den bezeichneten Vorschriften des § 108 der Gemeindeordnung die Ziff. 3 sowie der letzte Satz des letzten Absatzes auf Seite 7 meines Erlasses vom 30.06.2001.

Dieser angesprochene Absatz wird darüber hinaus wie folgt ergänzt:

Eine andere Beurteilung ergibt sich, soweit die Nachteilsausgleichsregelung lediglich darauf abzielt, den privaten (Minderheits)Partner von Risiken freizustellen, die ohne eine vorzugsweise im kommunalen Interesse begründete Mehrmütterorganschaft nicht zu tragen wären. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Nachteilsausgleich nur für solche aufgrund des Gewinnabführungsvertrages abzudeckenden Verlustbeträge vereinbart wird, die den sich aus dem anteiligen Haftungskapital ggf. unter Hinzurechnung von Gesellschafterdarlehen und der anteiligen etwaigen Verlustausgleichsrücklage ergebenden Betrag übersteigen.

Gegen die kommunalaufsichtliche Zulassung einer solchen Vereinbarung werden von hier keine Einwände erhoben."

Az.: G/3 810-05

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