Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 456/2007 vom 18.07.2007

Kölner „Sex-Steuer“ rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 11. Juli 2007 vier Klagen gegen die Erhebung der „Sex-Steuer“ in der Stadt Köln abgewiesen. In einem weiteren Fall wurde der Klage nach Angaben eines Gerichtssprechers stattgegeben. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom Dezember 2003 sei damit im Wesentlichen rechtswirksam, urteilten die Richter (Az. 23 K 4180/04 u. a.).

Im Dezember 2003 hatte die Stadt Köln erstmals „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swinger-Clubs“ und „das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt“ der Vergnügungssteuer unterworfen. Nach Auffassung der Richter verstößt die neu eingeführte Besteuerung weder gegen Europarecht noch gegen das Grundgesetz oder die Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes.

Unwirksam sei allerdings eine Satzungsbestimmung, nach der derjenige als Mitunternehmer Steuern schulde, der lediglich Räumlichkeiten für die Vergnügungsveranstaltung zur Verfügung stelle. Nichtig sei auch die Festsetzung einer Pauschalsteuer von 150 Euro je Raumeinheit und angefangenem Kalendermonat, wenn sexuelle Handlungen etwa in Bordellen, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen angeboten werden.

Diese monatsbezogene Berechnung findet heute allerdings bereits nicht mehr statt; die Stadt Köln hat ihre Vergnügungssteuersatzung seit 1. Januar 2006 geändert. Gegen die Urteile kann Berufung beim OVG in Münster beantragt werden.

Die Stadt Köln hat nach eigenen Angaben im vergangenen Jahr rund 828.000 Euro an „Sex-Steuer“ eingenommen. Zu der Anzahl der Steuerpflichtigen kann das Steueramt keine verbindliche Auskunft geben, da hinter einer Steuernummer eine einzelne Prostituierte oder auch ein ganzes Großbordell stecken könne.

Az.: IV/1 933-00

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