Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 476/2012 vom 10.07.2012

Klimaschutzgesetz NRW in den Landtag eingebracht

Die Landesregierung hat mit Datum vom 26.06.2012 erneut einen Gesetzentwurf zur Förderung des Klimaschutzes in NRW in den Landtag eingebracht (Landtags-Drucksache 16/127). Artikel 1 dieses Gesetzes beinhaltet das Klimaschutzgesetz NRW (KlimaschutzG NRW-Entwurf). Artikel 2 des Gesetzes beinhaltet die Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPlG NRW). Im Vergleich zu dem Gesetzentwurf für ein Klimaschutzgesetz NRW in der letzten Legislaturperiode haben sich mit Blick auf das Klimaschutzgesetz NRW keine wesentlichen Änderungen ergeben. In § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Entwurfes für ein Klimaschutzgesetz wird weiterhin geregelt, dass die Landesregierung dafür Sorge trägt, dass durch ein geeignetes Verfahren bestehende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften überprüft und ggf. geändert oder aufgehoben werden, soweit sie den Zielen des Klimaschutzgesetzes NRW entgegenstehen. Hiermit ist insbesondere beabsichtigt, dass haushaltsrechtliche Restriktionen rentierliche Investitionsmaßnahmen in den Klimaschutz nicht unmöglich machen sollen (z.B. Einbau neuer Fenster oder einer neuen Heizung in städtischen Gebäuden, um die Energiekosten und den Energiebedarf zu senken).

Weiterhin ist in § 5 Abs. 1 des Gesetzentwurfes für ein Klimaschutzgesetz vorgesehen, dass für Städte und Gemeinden zunächst keine Pflicht zur Aufstellung von kommunalen Klimaschutzkonzepten geregelt werden soll. Vorgesehen ist lediglich, dass in einer Rechtsverordnung eine solche Pflicht gesetzlich verankert werden kann, wenn dieses die Landesregierung als erforderlich ansieht(§ 5 Abs. 1 S. 3 KlimschutzG NRW-Entwurf). Wird eine solche Rechtsverordnung erlassen, so muss in dieser wegen der neuen Pflicht auch ein Belastungsausgleich geregelt werden (§ 5 Abs. 1 S. 4 KlimschutzG NRW-Entwurf). Dieser Ansatz ist zu begrüßen, weil es darum gehen muss, dass ein kommunales Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzept freiwillig erstellt wird und auch die Förderung der Aufstellung durch das Bundesumweltministerium nicht verloren geht. Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzepte müssen zudem immer auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zugeschnitten sein. Aus der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 16/127 S. 19) folgt zudem, dass bereits existierende oder sich in Arbeit befindende Klimaschutzkonzepte (ggf. mit einigen Modifizierungen), weiterhin genutzt werden können. Diese Klarstellung ist besonders wichtig, weil Konzepte auch umgesetzt werden sollen, um den Klimaschutz und die Klimaanpassung voranzubringen und ein ständiges Überarbeiten und Anpassen von Konzepten der Umsetzung von Maßnahmen abträglich ist.

In § 6 des Klimaschutzgesetzes NRW ist weiterhin die Aufstellung eines Klimaschutzplanes NRW vorgesehen. Die Landesregierung stellt diesen Klimaschutzplan unter umfassender Beteiligung von gesellschaftlichen Gruppen sowie der kommunalen Spitzenverbände auf und letztendlich wird der Plan durch den Landtag beschlossen wird. In dem Klimaschutzplan sollen insbesondere auch die Wirkungsbeiträge und die Wechselwirkungen von Maßnahmen des Bundes sowie der Europäischen Union auf Nordrhein-Westfalen einbezogen und dargestellt werden. Ferner sollen die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkung von Produktionsverlagerungen nach und aus Nordrhein-Westfalen bei der Berechnung der Gesamtemissionen in geeigneter Weise Berücksichtigung finden(§ 6 Abs. 3 KlimaschutzG NRW-Entwurf).

Darüber hinaus wird in Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen auch das Landesplanungsgesetz geändert. Vorgesehen ist dort u. a., dass bei der Erarbeitung von Raumordnungsplänen vorliegende Fachbeiträge und Konzepte (z.B. Klimaschutzkonzepte) zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 3 LPlG NRW-Entwurf).

Nach § 12 Abs. 6 LPlG-Entwurf sind in den Raumordnungsplänen die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen. Zur raumordnerischen Umsetzung des § 3 Klimaschutzgesetzes NRW ist vorgesehen, die genannten Klimaschutzziele als raumbezogene Ziele und Grundsätze umzusetzen und/oder nachgeordneten Planungsebenen entsprechende räumliche Konkretisierungsaufträge zu erteilen. Nach der Gesetzesbegründung ist damit beabsichtigt, dass z.B,. die Belange der Energieeinsparung, der Ausbau erneuerbarer Energien, sowie Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel eine raumordnerische Berücksichtigung finden sollen. Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans soll einer klimaschädlichen Zersiedelung entgegengewirkt und eine klimafreundliche Freiraumkonzeption realisiert werden (LT-Ds 16/127 S. 24). Die Klimaschutzziele sollen raumbezogen vorrangig als Ziele der Raumordnung festgelegt werden. Soweit dieses aufgrund anderer entgegenstehender Belange nicht möglich ist, soll eine Festlegung als Grundsätze der Raumordnung erfolgen (LT-Ds 16/127 S. 24).

In § 12 Abs. 7 LPlG NRW-Entwurf ist zudem vorgesehen, dass die Raumordnungspläne auch diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW umsetzen müssen, die gemäß § 6 Abs. 6 des Klimaschutzgesetzes NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Soweit eine Festlegung als Ziele im Raumordnungsplan nicht möglich ist, soll auch hier eine Festlegung als Grundsätze der Raumordnung erfolgen. Durch diese Festlegungen soll für die jeweils nachfolgenden Planungsträger eine Bindungswirkung herbeigeführt werden, die u.a. auch für die Bauleitpläne gilt. Hierdurch sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass auf den nachfolgenden Planungsebenen die Vorgaben des Klimaschutzplans zum Tragen kommen (LT-Ds 16/127, S. 25).

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte mit Datum vom 16.01.2012 zu dem Gesetzentwurf für ein Klimaschutzgesetz NRW Stellung bezogen, das in der letzten Legislaturperiode in den Landtag eingebracht worden ist. Die Stellungnahme ist im Intranet des StGB NRW unter der Rubrik „Fachinfo/Service, Fachgebiete, Umwelt, Abfall, Abwasser eingestellt“. Es wird auch zu dem neuen Gesetzentwurf Stellung genommen werden, weil diesseits davon ausgegangen wird, dass der Landtag eine erneute Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchführen wird.

 

Az.: II/2 qu-ko

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