Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 551/2017 vom 24.07.2017

Klärschlamm und neues Düngerecht

Am 16.05.2017 ist das geänderte Düngegesetz in Kraft getreten (BGBl. I 2017, S. 1068). Bereits am 21.04.2017 ist die geänderte Düngemittel-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2017, S. 859 ff.). Die neue Dünge-Verordnung vom 26.05.2017 ist am 02.06.2017 in Kraft getreten (BGBl. I 2017, S. 1305 ff.). Die Düngemittel-Verordnung und die Dünge-Verordnung beruhen auf dem Düngegesetz. Die Düngemittel-Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Unbedenklichkeit von Düngemitteln sowie deren Qualität und Nützlichkeit.

Die Düngemittel-Verordnung ist zu unterscheiden von der Dünge-Verordnung (DüV). Diese regelt die Art und Weise der Düngung, d. h. die Anforderungen an die Anwendung von Düngemitteln. Das novellierte Düngegesetz sowie die neue Dünge-Verordnung und die künftige sog. Stoffstrombilanzverordnung (Inkrafttreten geplant ab dem 01.01.2018) schränken Düngemaßnahmen, unter anderem durch neue Sperrzeiten und Grenzen für die Zufuhr von Nährstoffen, weiter ein.

Dieses betrifft auch die Verwertung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft. Unter anderem wird die zulässige Stickstoffgabe im Herbst auf 60 kg Gesamtstickstoff und 30 kg Ammoniumstrickstoff je Hektar begrenzt. Phosphat darf auf bestimmten Böden nur noch bedarfsbezogen ausgebracht werden. Diese Vorgaben werden die jährlichen Ausbringungsmengen häufig bis auf ca. 1 Mg Klärschlammtrockenmasse je Hektar reduzieren.

Die geänderte Düngemittel-Verordnung ist am 21.04.2017 in Kraft getreten. Mit der neuen Düngemittel-Verordnung wird auch die Trocknung von Klärschlammen aus kommunalen Kläranlagen mit sog. synthetischen Polymeren gemäß § 10 Abs. 4 Düngemittel-Verordnung bis zum 31.12.2018 weiterhin ermöglicht. Nach § 10 Abs. 4 der alten Düngemittel-Verordnung war bei der Trocknung von Klärschlämmen der Einsatz von synthetischen Polymeren nur noch dann bis zum 31.12.2016 zulässig, wenn diese sich in zwei Jahren um mindestens 20 % abbauen.

Bislang wurde davon ausgegangen, dass diese Abbaurate beim Einsatz synthetischer Polymere nicht erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund hatten die kommunalen Spitzenverbände eine Verlängerung der Frist eingefordert. Dieser Forderung wurde durch die 2. Verordnung zu Änderung der Düngemittel-Verordnung entsprochen. Die Frist ist bis zum 31.12.2018 verlängert worden.

Ab dem 01.01.2019 gelten dann allerdings die verschärften Anforderungen nach Anlage 2 Tabelle 7 (Ziffer 7.4.7) und Tabelle 8 (Nr. 8.1.3 und Nr. 8.2.9) der Düngemittelverordnung. Gleichzeitig ist in § 9 a Düngemittelverordnung (Evaluierung) festgelegt worden, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium bis zum 31.12.2019 unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anforderungen an synthetische Polymere überprüft und zugleich bewertet, ob eine Änderung der dort genannten Anforderungen zu den in § 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ist.

Az.: 24.1.1 qu

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