Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 529/1996 vom 05.11.1996

Klärschlamm- und Kompostverwertung

Durch die Änderung des Düngemittelgesetzes in Art. 4 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. 09. 1994 (BGBl. I. S. 2771 ff.) ist die in § 1 Abs. 2 vorgesehene Vorbehaltsregelung u.a. für Klärschlämme und Komposte gestrichen worden. Folge ist, daß nach § 2 Abs. 1 Düngemittelgesetz diese Sekundärrohstoffdünger ab dem 07. Oktober 1996 (Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27.09.1994) gewerbsmäßig nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der durch Rechtsverordnung zugelassen ist. Eine solche Zulassung fehlt für Klärschlämme und Biokomposte, so daß im Grundsatz ab dem 07. Oktober 1996 eine landbauliche Klärschlamm- und Kompostverwertung nicht mehr dem Düngemittelgesetz entspricht. Das Bundesumweltministerium hat sich in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 24. September 1996 an die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall gewandt und die Empfehlung ausgesprochen, den für den Vollzug des Düngemittelrechts zuständigen Behörden zu empfehlen, auf der Grundlage des Opportunitätsprinzips jedenfalls dann auf eine Ahndung von Verstößen gegen das Düngemittelgesetz oder die Düngemittelverordnung zu verzichten, falls

- eine landbauliche Verwertung von Klärschlämmen im Einklang mit der Klärschlammverordnung steht bzw.

- eine landbauliche Verwertung von Biokomposten im Einklang mit dem LAGA-Merkblatt M 10 erfolgt.

Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Datum vom 04. Oktober 1996 (Az: IV A 3 - 914-24173; II B 2 - 2227/6) folgenden Erlaß an die Bezirksregierungen, die Landwirtschaftskammern und das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd herausgegeben:

"Mit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes am 07. Oktober 1996 werden unter anderem auch Änderungen des Düngemittelgesetzes wirksam, die Auswirkungen auf die Verwertung von Klärschlamm und Komposten haben können.

Klärschlämme und Komposte werden aufgrund der Änderung des § 1 Düngemittelgesetz (Aufnahme von "Sekundärrohstoffdüngern") anderen Düngemitteln gleichgestellt. Dies hat u.a. zur Folge, daß die düngerechtlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 Düngemittelgesetz grundsätzlich auch für Sekundärrohstoffdünger gelten. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist beabsichtigt, die für eine Zulassung von Sekundärrohstoffdüngern erforderlichen Ergänzungen der Düngemittelverordnung in den nächsten Wochen durch das Bundeskabinett zu verabschieden und dem Bundesrat zur Zustimmung zuzuleiten.

Für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der ergänzenden Regelungen zur Düngemittelverordnung bitte ich, beim Vollzug des Düngemittelrechts und des Abfallrechts folgende Erwägungen zugrunde zu legen:

1. Nach dem 7. Oktober 1996 gelten die vorhandenen Regelungen für das Aufbringen von Klärschlamm und Komposten weiter. Für die Klärschlammaufbringung ist dies die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung, Runderlaß des MURL vom 27. Oktober 1995 - IV A 2 - 890-25959, MBl. NW 1995 S. 674. Für die Verwertung von Komposten ist dies das LAGA-Merkblatt M 10, das mit Erlaß des MURL vom 17. Juli 1995 in Nordrhein-Westfalen verbindlich eingeführt worden ist.

2. Bei Einhaltung der Anforderungen der Klärschlammverordnung bzw. des LAGA-Merkblattes M 10 ist von einer schadlosen Verwertung von Klärschlämmen und Komposten auszugehen.

3. Angesichts der absehbaren kurzen Übergangsfrist bis zur Ergänzung der Düngemittelverordnung und angesichts der durch die Klärschlammverordnung bzw. das LAGA-Merkblatt M 10 sichergestellten Gemeinwohlverträglichkeit der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlämmen und Komposten erscheint nach dem Opportunitätsprinzip ein behördliches Einschreiten gegen eine Fortführung der landwirtschaftlichen Klärschlamm- und Kompostverwertung in der Übergangszeit als unverhältnismäßig und damit nicht angezeigt.

4. Nach dem 7. Oktober 1996 unterliegen Gemische von Klärschlamm mit Kohlenstoffträgern, Kalk- oder Gesteinsmehlzusätzen oder anderen Stoffen gemäß § 1 (2) nicht mehr der Klärschlammverordnung, da sie zu diesem Zeitpunkt in den Geltungsbereich des § 1 Nr. 2a Düngemittelgesetz fallen. Da für derartige Gemische ohne die schadstoffseitigen Regelungen der Klärschlammverordnung keine ausreichende Gewähr für eine schadlose Verwertung in der Landwirtschaft besteht, ist abweichend von der vorgenannten Verfahrensweise bis auf weiteres jedes Inverkehrbringen dieser Gemische als Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 10 (2) Nr. 2 Düngemittelgesetz zu verfolgen und zu ahnden. Die Abfallbehörden werden gebeten, jeden ihnen bekannt werdenden Fall unverzüglich dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd zur Kenntnis zu bringen.

Ich bitte, die Ausführungen dieses Erlasses auch Ihren nachgeordneten Behörden bekannt zu machen".

Az.: IV/2 31-02/24-091 qu/gt

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search