Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 632/2005 vom 01.08.2005
Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
Kindertagepflege im Sinne des § 23 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sah bisher hinsichtlich der räumlichen Ausgestaltung die Betreuung im Haushalt der Pflegepersonen oder im Haushalt der Eltern vor. Mit dem Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz TAG) wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt zu regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.
Das Ministerium für Generationen, Familien, Frauen und Integration NRW hat am 29.6.2005 sein Einverständnis damit erklärt, dass Kindertagespflege in Räumen, die weder im Haushalt der Tagespflegepersonen noch in dem der Personenberechtigten liegen, geleistet wird, wenn diese geeignet sind. Zur Begründung verweist das MGFFI NRW darauf hin, dass nach der Gesetzesbegründung mit der Zulassung von Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen die Entwicklung von Angebotsformen zwischen Tageseinrichtungen und Kindertagespflege ermöglicht werden soll, die eine angemessene Qualität entsprechend ihrem Charakter aufweisen und geeignet sind, den Strukturen und Bedürfnissen vor Ort besser zu entsprechen als bisher bekannte Formen.
Bei der Prüfung der Geeignetheit der Räumlichkeit sei zunächst die Aufgabenstellung der Kindertagespflege zu berücksichtigen. Diese sei durch das TAG mit dem Ziel geändert worden, Kindertageseinrichtungen und pflege zu einem Netz zusammenwachsen zu lassen, aus dem die Eltern die für sie und ihr Kind passende Betreuungsform aussuchen. Die Kindertagespflege solle sich perspektivisch qualitativ weiterentwickeln, um zu einem gleichrangigen Angebot mit der Kindertageseinrichtung zu werden.
Die Anforderungen an die Geeignetheit dieser Räumlichkeiten steigen nach Auffassung des MGFFI mit der Zahl der betreuten Kinder. Werden mehr als 5 Kinder betreut und liegt dementsprechend eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung vor, seien die von den Landesjugendämtern entwickelten Grundsätze für die Geeignetheit der Räumlichkeiten einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend anzuwenden. In den anderen Fällen habe das zuständige Jugendamt die Eignung im Rahmen der Vermittlung der Kindertagespflege oder im Rahmen der Erlaubniserteilung zu prüfen.
Az.: III 810 - 8