Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 181/2009 vom 10.03.2009

KfW-Absicherung bei Cross Border Leasing

Im Zusammenhang mit der Finanzkrise werden Auswirkungen auf Cross Border Leasing-Verträge der Kommunen diskutiert. Probleme können sich für Kommunen daraus ergeben, dass in den CBL-Verträgen ein Mindest-Ratingniveau des Finanzinstituts vereinbart wurde, das die Zahlungen an den amerikanischen Investor garantiert. In der gegenwärtigen Krisensituation an den Finanzmärkten ist es schwierig bis unmöglich, das vereinbarte Ratingniveau sicherzustellen, woraus sich für die Kommunen die Gefahr einer (schadensersatzpflichtigen) Vertragsverletzung ergeben kann.

Aus dem Mitgliedsbereich des StGB NRW sind der Geschäftsstelle keine Fälle von Cross Border Leasing-Geschäften bekannt. Falls in einer Mitgliedstadt oder -gemeinde Cross Border Leasing-Geschäfte abgeschlossen worden sein sollten, bitten wir um einen kurzen Hinweis. Wir weisen der Vollständigkeit halber aber auf Folgendes hin:

Seit Januar gibt es Überlegungen, zur Absicherung von CBL-Verträgen die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als Garantiegeber einzubinden, da die KfW über das geforderte Rating verfügt. Nach anfänglicher Zurückhaltung des Bundesministeriums der Finanzen ist es nun möglich, CBL-Verträge der Kommunen über die KfW abzusichern. Eine KfW-Absicherung kommt unter bestimmten Voraussetzungen zustande:

1. Ob Kommunen eine KfW-Absicherung eines Cross Border Leasing-Vertrages nutzen können, wird in den Ländern entschieden, da die KfW-Garantie an eine Risikounterbeteiligung der Länder von mindestens fünfzig Prozent geknüpft ist. Interessierte Kommunen müssen sich daher an die jeweiligen Landesförderinstitute wenden, die den Antrag zwecks anteiliger Absicherung dann an die KfW weitergeben.

2. Die KfW führt anschließend eine beihilferechtliche Einzelfallprüfung durch, bei der insbesondere Branchenspezifika eine Rolle spielen.

3. Übernommen werden von der KfW nur unmittelbar kommunale Risiken, wie sie z.B. bei Eigenbetrieben bestehen. Bei rechtlich selbständigen Gesellschaften müsste sich die Kommune zu entsprechender Haftung verpflichtet haben, z.B. über eine Avalbürgschaft.

Wir weisen darauf hin, dass eine Absicherung über die KfW für die Kommunen – wie bei jedem anderen Finanzinstitut – mit Kosten verbunden sein wird. Ob eine KfW-Absicherung in der gegenwärtigen Situation vorteilhaft ist, ob ggf. sogar eine Auflösung des Vertrages erwogen werden sollte oder eine andere Konstellation wirtschaftlich günstiger ist, muss von jeder Kommune anhand des konkreten Einzelfalls entschieden werden.

Az.: IV/1 904-04

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