Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 286/2007 vom 17.04.2007

Kennzeichnung übernommener Pressemitteilungen im Web

Auch wenn Pressemitteilungen grundsätzlich zur Veröffentlichung durch Dritte bestimmt sind, gelten hierfür bestimmte Anforderungen, so die Auffassung des Landgerichts Hamburg (Urt. v. 31.01.2007, Az. 308 O 793/06). Pressemitteilungen seien vom Urheberrecht umfasst und dürften daher entweder nur dann von Dritten veröffentlich werden, wenn diese eine Genehmigung hierfür hätten oder - was praxisnäher erscheint - die Quelle nennen. Dies gelte nicht für Pressemitteilungen von Behörden oder Gerichten als "amtliche Werke", die per se nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bei anderen Meldungen sind die Quellenangaben im Text selbst oder unterhalb der übernommenen Mitteilung möglich. Nur kleinere Änderungen an übernommenen Meldungen reichten nicht aus, um diese dem Urheberrecht des ursprünglichen Erstellers zu entziehen.

Az.: I/2 800-01

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